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1. Auch ein hauptberuflich beamteter und vollzeitbeschäftigter Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen, davon 12 Dauerbetreuungen, und 40 Verfahrenspflegschaften führt, kann ein Berufsbetreuer sein. 2. Ob der Vollzeitbeamte und Betreuer durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert sein könnte, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, berührt im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts nicht seine Eigenschaft als Berufsbetreuer und unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
NJWE-FER 1997, 228 NiedersRpfl 1997, 79 Rpfleger 1997, 308 [...]
1. Erörtert das Familiengericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens auch Fragen des Umgangsrechts, dann wird die Umgangsrechtsangelegenheit spätestens dann anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO, wenn sich das Gericht erkennbar mit der Angelegenheit befaßt. Dies folgt aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, wonach es keines einleitenden Antrags bedarf. 2. Schließen die Parteien in einem solchen Verfahren eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts, dann steht dem Prozeßbevollmächtigten neben den Besprechungs- und Geschäftsgebühren beider Angelegenheiten (Sorge - und Umgangsrecht) nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO aus der Umgangsrechtsangelegenheit nur die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen und nicht einer 15/10-Gebühr zu.
EzFamR aktuell 1997, 169 FamRZ 1997, 1346 JurBüro 1997, 307 NJWE-FER 1997, 259 [...]