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Zwar sind Entscheidungen des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß beruht. Die Entscheidung beruht auf einem groben Gesetzesverstoß, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Kindesunterhalt während eines Verfahrens auf Feststellung der Nichtehelichkeit eingestellt wird, obwohl die Nichtehelichkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 1593 BGB schreibt nämlich zwingend vor, daß die Nichtehelichkeit eines Kindes nur geltend gemacht werden kann, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
FamRZ 1998, 967 NJW-RR 1998, 1086 NJWE-FER 1998, 235 OLGReport-Koblenz 1998, 244 [...]
1. Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds nach § 1836 Abs. 1 BGB festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das nicht mittellose Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht als unmittelbaren Ersatzanspruch einklagen muß, § 1835 Abs. 1 BGB. 2. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund (hier: Rechtsanwalt) im Rahmen seines Berufes für das Mündel leistet. Dem steht auch nicht das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen, weil es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäß §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB handelt. Anwaltliche Aufwendungen sind nach der BRAGO zu berechnen. 3. Verzichtet der anwaltliche Vormund auf die Aufwendungsabrechnung der Dienstleistung nach der BRAGO und verlangt er die Bewilligung einer Vergütung nach § 1836 BGB, so ist diese in der Höhe immer zu begrenzen auf den Betrag der möglicherweise an sich berechtigten Anwaltsgebühren nach der BRAGO.
EzFamR aktuell 1998, 90 FamRZ 1998, 1451 NJWE-FER 1998, 152 [...]