»1. Der Erblasser kann zur formwirksamen Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auf Schriftstücke zurückgreifen, die er als früheres Testament niedergeschrieben hat. Maßgebend ist letztlich, daß im Zeitpunkte seines Todes eine Unterschrift vorhanden ist, die nach dem Willen des Erblassers seine gesamten Erklärungen deckt. 2. Eine angeordnete Verwaltungsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist als Abweichung vom Regelfall im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Fehlt die Angabe, so ist das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. Eine einfache 'Berichtigung' kommt nicht in Betracht.« 3. Die Auslegung eines Testaments hat den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, wobei der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände zu berücksichtigen ist. 4. Die Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend erforscht worden ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und dabei nicht gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen ist.
FamRZ 1998, 581 NJWE-FER 1998, 39 OLGReport-Zweibrücken 1998, 34 [...]
»Die erst beabsichtigte intensive Geschäftsbeziehung zwischen dem zuständigen Richter und einer Prozeßpartei ist kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit; gegebenenfalls ist der zuständige Richter dienstrechtlich gehalten, eine derartige Beziehung zu unterlassen, wenn dies seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte.«
EzFamR aktuell 1998, 159 NJW-RR 1998, 857 OLGReport-Zweibrücken 1998, 252 [...]
»Übergeht der Familienrichter im Ehescheidungsverbundurteil einen von den Parteien in das Verfahren eingeführten notariell beurkundeten Ausschluß des Versorgungsausgleichs und einen auf Genehmigung dessen gerichteten Antrag mit Stillschweigen, so liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung insoweit führen kann.«
FamRZ 1998, 381 NJWE-FER 1998, 207 OLGReport-Zweibrücken 1998, 147 [...]
Allein daraus, daß eine Schmerzensgeldrente nach § 77 Abs. 2 BSHG nicht als Einkommen anzusehen ist, kann nicht gefolgert werden, daß ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen ebenfalls anrechnungsfrei verbleiben muß. Ob und inwieweit ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen für das Bestreiten von Prozeßkosten einzusetzen ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Der Einsatz von Schmerzensgeld zum Bestreiten der Prozeßkosten ist jedenfalls dann zumutbar, wenn nur ein geringer Teil des Schmerzensgeldes für die Prozeßkosten benötigt wird und die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei mit einem Einfamilienhaus weiteres Vermögen hat.
FamRZ 1998, 758 NJW-RR 1998, 1616 OLGReport-Zweibrücken 1998, 132 [...]
»1. In Sorgerechtsregelungsverfahren ist - vorbehaltlich begründeter Ausnahmen - das betroffene Kind grundsätzlich zu hören. 2. Ein Verstoß gegen diese Anhörungspflicht ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 539 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.«
FamRZ 1998, 960 MDR 1998, 721 OLGReport-Zweibrücken 1998, 168 [...]
»Bezeichnet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, ein zum Zwecke der Kritik angekündigtes Privatgutachten unbesehen als Gefälligkeitsgutachten, kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.«
FamRZ 1998, 380 NJW 1998, 912 OLGReport-Zweibrücken 1998, 204 VersR 1998, 1438 [...]