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Allein der in einem Scheidungsverbundverfahren, das bei dem Oberlandesgericht anhängig ist, erhobene Einwand, der in einer isolierten Familiensache in erster Instanz auf Unterhalt in Anspruch genommene Beklagte sei in seiner Prozeßfähigkeit beschränkt, rechtfertigt keine Aussetzung des in erster Instanz anhängigen isolierten Familienverfahrens, da die Frage nach der Prozeßfähigkeit des Beklagten, keine echte Vorfrage ist, die in dem Scheidungsverbundverfahren mit präjudizieller Wirkung für den in erster Instanz anhängigen Unterhaltsprozeß entschieden wird.
EzFamR aktuell 1998, 4 FamRZ 1998, 380 FuR 1998, 60 OLGReport-Zweibrücken 1998, 293 [...]
»Die erst beabsichtigte intensive Geschäftsbeziehung zwischen dem zuständigen Richter und einer Prozeßpartei ist kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit; gegebenenfalls ist der zuständige Richter dienstrechtlich gehalten, eine derartige Beziehung zu unterlassen, wenn dies seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte.«
EzFamR aktuell 1998, 159 NJW-RR 1998, 857 OLGReport-Zweibrücken 1998, 252 [...]