Sortieren nach
Der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren ist selbständiger Bestandteil des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB, § 1360a Abs. 4 BGB). Ab Rechtskraft der Scheidung wird aber kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet, sondern nur noch nachehelicher Unterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt gibt es aber keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (BGH FamRZ 1984, 148). Durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist (§ 620a ZPO). Folglich kann ein Ehegatte, der rechtzeitig vor der Scheidung Prozeßkostenhilfe beantragt hat, nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr auf einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verwiesen werden.
EzFamR aktuell 1997, 363 FamRZ 1997, 1542 FuR 1998, 29 OLGR-München 1997, 255 [...]
Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist bereits dann zulässig, wenn ein Getrenntleben in der Wohnung nicht mehr zuträglich und zumutbar ist. Dem Wohl der Kinder kommt bei dieser Entscheidung erhebliches Gewicht zu. Die Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG FamRZ 1993, 664). Ob im Ergebnis eine Zuweisung der Ehewohnung oder eine gerichtliche Aufteilung der Ehewohnung in Betracht kommt, ist erst in der Hauptsache zu klären.
EzFamR aktuell 1997, 297 FuR 1997, 279 OLGR-München 1998, 131 [...]