Sortieren nach
Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn widersprüchliche Entscheidungen trotz der Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug auszuschließen sind. Hat eine Partei im Vorprozeß begehrt, die andere Partei zum Ersatz der Hälfte seiner materiellen Schäden zu verurteilen, so ist der Anspruch auf Ersatz der anderen Hälfte seiner materiellen Schäden nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so daß hierüber nicht mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) entschieden werden kann. Hat eine Partei im Vorprozeß ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 847 BGB) begehrt und gemäß seinem damaligen Sachvortrag erhalten, dann ist über die Schmerzensgeldansprüche insgesamt abschließend rechtskräftig entschieden worden, denn Streitgegenstand des Vorprozeßes war der einheitliche Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Eine neue Klage auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes wegen eines erst später erkannten geringeren Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist dann unzulässig.
vgl. auch OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1997, 30. NJW-RR 1997, 1156 OLGReport-Koblenz 1997, 175 [...]
Im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es Sache des Verfügungsklägers den Verfügungsanspruch in den tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ohne vorherigen gerichtlichen Beweisbeschluß mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei muß sich der Verfügungskläger bemühen, die entstehenden Kosten niedrig zu halten. Hat der Gegner Tatsachenvorbringen des Verfügungsklägers bestritten, so sind die Kosten für das Stellen von Zeugen im Verhandlungstermin erstattungsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gericht die Zeugen tatsächlich gehört hat oder nicht.
vgl. auch OLG Köln JurBüro 1995, 475 NJW-RR 1997, 1293 OLGReport-Koblenz 1997, 323 [...]
Zwar sind Entscheidungen des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß beruht. Die Entscheidung beruht auf einem groben Gesetzesverstoß, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Kindesunterhalt während eines Verfahrens auf Feststellung der Nichtehelichkeit eingestellt wird, obwohl die Nichtehelichkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 1593 BGB schreibt nämlich zwingend vor, daß die Nichtehelichkeit eines Kindes nur geltend gemacht werden kann, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
FamRZ 1998, 967 NJW-RR 1998, 1086 NJWE-FER 1998, 235 OLGReport-Koblenz 1998, 244 [...]
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr für die Vertretung im Beweisverfahren. Gemeint ist das förmliche Beweisverfahren der ZPO, welches nur mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln erfolgen kann. Diesen wird die in § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und § 358a ZPO erwähnte amtliche Auskunft diesen Beweismitteln gleichgestellt. Bei der Einholung einer Verdienstbescheinigung handelt es sich jedoch nicht um eine solche amtliche Auskunft und damit nicht um ein Beweismittel im Sinne des Prozeß- oder Gebührenrechts. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, weil die Mitteilung keine Auskunft einer öffentlichen Behörde darstellt.
vgl. jetzt auch § 643 Abs. 2 ZPO FamRZ 1998, 1035 OLGReport-Koblenz 1997, 279 [...]