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Zwar sind Entscheidungen des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß beruht. Die Entscheidung beruht auf einem groben Gesetzesverstoß, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Kindesunterhalt während eines Verfahrens auf Feststellung der Nichtehelichkeit eingestellt wird, obwohl die Nichtehelichkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 1593 BGB schreibt nämlich zwingend vor, daß die Nichtehelichkeit eines Kindes nur geltend gemacht werden kann, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
FamRZ 1998, 967 NJW-RR 1998, 1086 NJWE-FER 1998, 235 OLGReport-Koblenz 1998, 244 [...]
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr für die Vertretung im Beweisverfahren. Gemeint ist das förmliche Beweisverfahren der ZPO, welches nur mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln erfolgen kann. Diesen wird die in § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und § 358a ZPO erwähnte amtliche Auskunft diesen Beweismitteln gleichgestellt. Bei der Einholung einer Verdienstbescheinigung handelt es sich jedoch nicht um eine solche amtliche Auskunft und damit nicht um ein Beweismittel im Sinne des Prozeß- oder Gebührenrechts. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, weil die Mitteilung keine Auskunft einer öffentlichen Behörde darstellt.
vgl. jetzt auch § 643 Abs. 2 ZPO FamRZ 1998, 1035 OLGReport-Koblenz 1997, 279 [...]