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Wird ein Vergleich in einer fakultativen, im Scheidungsverbund nicht anhängigen Folgesache geschlossen, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch dann, wenn er einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat. In § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO heißt es: 'Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist.' Hiervon ist eine Ausnahme zu machen im Falle des § 122 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. Für den Entschädigungsanspruch des Rechtsanwalts kommt es auf den Inhalt der Beiordnung, nicht des Bewilligungsbeschlusses an. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält daher auch für seine Bemühungen um die vergleichsweise Regelung dieser Folgesachen eine Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend der halben Gebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO und im Falle einer Erledigung durch Vergleich die Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend der Gebühr des § 23 BRAGO in Verbindung mit § 123 BRAGO. Beim Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs bedarf es also nicht erneut der bereits für das Scheidungsverfahren ausgesprochenen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Erstreckung der Beiordnung nimmt dem Gericht jede Möglichkeit, die Erfolgsaussicht der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und sie bei Verneinung von der Erstreckung auszunehmen. Die Erfolgsaussicht muß sich darum durch einen erfolgreichen Abschluß

OLG Koblenz (15 WF 419/97) | Datum: 09.06.1997

a.A. Saarländisches OLG MDR 1996, 1193 ; OLG Nürnberg Rpfleger 1996, 129; OLG Koblenz (13. Senat) EzFamR aktuell 1997, 139. EzFamR aktuell 1997, 317 FamRZ 1998, 115 FuR 1997, 357 JurBüro 1997, 475 OLGReport-Koblenz [...]

Die Bestimmungen des § 70 Abs. 2 SGB VI und des § 83 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989 (BGBl I 2269) sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1996 (FamRZ 1996, 1137) wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig, soweit beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten sich Kindererziehungszeiten nicht oder nur in geringerem Umfang rentensteigernd auswirken. Obwohl die Bestimmungen nicht für nichtig erklärt worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß fachgerichtliche Urteile und Beschlüsse, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können und wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgehoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die zugrundeliegenden Verfahren auszusetzen sind. Die für fachgerichtliche Entscheidungen und Verfahren dargelegten Grundsätze gelten auch für familiengerichtliche Verfahren, in denen wie im Versorgungsausgleich rentenversicherungsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind. Da den Parteien und den weiteren Verfahrensbeteiligten eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen der engen Voraussetzungen des § 10a VAHRG, insbesondere der Wesentlichkeitsgrenze des Abs. 2 dieser Vorschrift, mit einem Vorbehalt der Anpassung an die künftige Neuregelung nicht gedient ist, ist die Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die sachgerechte Lösung.

OLG Koblenz (15 UF 1160/96) | Datum: 04.03.1997

FamRZ 1997, 1218 OLGReport-Koblenz 1997, 106 [...]

Wird dem Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft des Unterhaltstitels eine Rente bewilligt, hat er den Unterhaltsverpflichteten über den Rentenbezug zu informieren. Die Offenbarungspflicht ergibt sich aus § 242 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach kann in besonderen Fällen - neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen (§ 1580 BGB) - auch eine Verpflichtung zur ungefragten Information des Partners eines Unterhaltsverhältnisses bestehen. Das ist zwar grundsätzlich nicht schon dann einschlägig, wenn eine im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Vielmehr bleibt es auch unter solchen Umständen im Grundsatz bei der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen mit der Folge, daß es dem anderen Teil obliegt, sich Gewißheit über die eingetretenen Veränderungen zu verschaffen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse evident unredlich erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsberechtigten sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hat, sich des Fortbestands der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsberechtigte sodann trotz einer für den Unterhaltsverpflichteten nicht erkennbaren Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch erlöschen läßt, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt, und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert. Wird diese Verpflichtung zur ungefragten Information verletzt, kann dies zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 4 BGB führen.

OLG Koblenz (11 UF 161/96) | Datum: 09.01.1997

FamRZ 1997, 1338 OLGReport-Koblenz 1997, 89 [...]

Macht ein Sozialhilfeempfänger laufenden Unterhalt geltend, auch wenn dieser die bewilligte Sozialhilfe nicht übersteigt, ist ihm - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht im Hinblick auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG wegen Mutwilligkeit Prozeßkostenhilfe zu verweigern. Entsprechendes gilt, wenn er sowohl rückständigen als auch laufenden Unterhalt geltend macht. Nach bisheriger Rechtslage war - bis zur Rechtshängigkeit - rückständiger Unterhalt ausschließlich vom Sozialhilfeträger geltend zu machen, laufender Unterhalt im Rahmen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG. Nunmehr kann der Hilfeempfänger - nach Rückübertragung - auch rückständigen Unterhalt, natürlich auch neben dem laufenden Unterhalt geltend machen. Sinn und Zweck der Möglichkeit der Rückübertragung eines auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruchs auf den Unterhaltsberechtigten ist es, die erhebliche Belastung der Sozialhilfeträger durch die gerichtliche Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche zu vermindern. Damit stünde es nicht im Einklang, dem Unterhaltsgläubiger Prozeßkostenhilfe zu verweigern, zum einen generell unter Hinweis auf die Kostenübernahmepflicht des Sozialhilfeträgers, zum anderen wie bisher unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshähngigkeit.

OLG Koblenz (11 WF 207/97) | Datum: 12.05.1997

EzFamR aktuell 1997, 282 FamRZ 1998, 246 FuR 1997, 308 NJWE-FER 1997, 257 OLGReport-Koblenz 1997, 154 [...]

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