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Im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es Sache des Verfügungsklägers den Verfügungsanspruch in den tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ohne vorherigen gerichtlichen Beweisbeschluß mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei muß sich der Verfügungskläger bemühen, die entstehenden Kosten niedrig zu halten. Hat der Gegner Tatsachenvorbringen des Verfügungsklägers bestritten, so sind die Kosten für das Stellen von Zeugen im Verhandlungstermin erstattungsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gericht die Zeugen tatsächlich gehört hat oder nicht.
vgl. auch OLG Köln JurBüro 1995, 475 NJW-RR 1997, 1293 OLGReport-Koblenz 1997, 323 [...]
Zwar sind Entscheidungen des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß beruht. Die Entscheidung beruht auf einem groben Gesetzesverstoß, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Kindesunterhalt während eines Verfahrens auf Feststellung der Nichtehelichkeit eingestellt wird, obwohl die Nichtehelichkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 1593 BGB schreibt nämlich zwingend vor, daß die Nichtehelichkeit eines Kindes nur geltend gemacht werden kann, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
FamRZ 1998, 967 NJW-RR 1998, 1086 NJWE-FER 1998, 235 OLGReport-Koblenz 1998, 244 [...]