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1. Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds nach § 1836 Abs. 1 BGB festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das nicht mittellose Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht als unmittelbaren Ersatzanspruch einklagen muß, § 1835 Abs. 1 BGB. 2. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund (hier: Rechtsanwalt) im Rahmen seines Berufes für das Mündel leistet. Dem steht auch nicht das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen, weil es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäß §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB handelt. Anwaltliche Aufwendungen sind nach der BRAGO zu berechnen. 3. Verzichtet der anwaltliche Vormund auf die Aufwendungsabrechnung der Dienstleistung nach der BRAGO und verlangt er die Bewilligung einer Vergütung nach § 1836 BGB, so ist diese in der Höhe immer zu begrenzen auf den Betrag der möglicherweise an sich berechtigten Anwaltsgebühren nach der BRAGO.
EzFamR aktuell 1998, 90 FamRZ 1998, 1451 NJWE-FER 1998, 152 [...]
»h. Die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil kann einen Grund darstellen, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken. i. Für die weitere Entwicklung eines elf Jahre alten Jungen ist es von besonderer Bedeutung, daß er durch ungestörten persönlichen Umgang mit dem Vater Gelegenheit erhält, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von seinem Vater und dessen Ansichten zu machen.«
DRsp I(167)449c FamRZ 1998, 1463 OLGReport-Köln 1998, 275 [...]