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1. Eine vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 91 BSHG am 01.08.1996 vereinbarte treuhänderische Inkassozession bezüglich übergegangener Unterhaltsansprüche ist unwirksam. 2. Verliert der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle, so ist ihm die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit nur dann versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses und unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist. 3. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der arbeitslos gewordene Verpflichtete zunächst an einer ihm bewilligten Reha-Maßnahme teilnimmt, um seine Arbeitskraft wieder in vollem Umfang herzustellen, bevor er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. 4. An jemanden, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, sind hohe Anforderungen bei den Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zu stellen (hier: Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist unterstellt worden, daß der verpflichtete innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle hätte finden können). 5. Werden einem Unterhaltsverpflichteten fiktive Einkünfte zugerechnet, kann nicht ohne weiteres an das frühere Einkommen angeknüpft werden, wenn dieses wesentlich geprägt war durch Prämien und Zuschläge (hier: früheres Bruttoeinkommen deutlich über 5.000 DM, davon rund 1/3 Prämien und Zuschläge; nunmehr fiktiv zugerechnet 4.500 DM). 6. Ratenzahlungen aus Verbindlichkeiten für luxuriöse Zwecke, die nach der Trennung und damit in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden (hier: Kauf einer Stereoanlage), sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

OLG Hamm (10 UF 342/96) | Datum: 04.07.1997

Anmerkung Els FamRZ 1998, 435 FamRZ 1997, 1405 FamRZ 1998, 435 OLGReport-Hamm 1997, 278 [...]

1. Das Gesetz enthält keine Grundsätze darüber, nach welcher Methode die Wertermittlung des Endvermögens (hier: eines hälftigen Unternehmensanteils an einem Aktenvernichtungsbetrieb mit rund 50 Mitarbeitern) nach § 1376 Abs. 2 BGB zu geschehen hat. Es ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters, sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. 2. Bei der (hier: angewandten) Ertragswertmethode wird der Wert ermittelt, den ein potentieller Erwerber bereit ist auszugeben, um sein Kapital in der Zukunft mit einer von ihm gewünschten Rendite verzinst zu erhalten. Diese Methode bietet sich dann an, wenn der potentielle Erwerber das Unternehmen nicht (allein oder im wesentlichen) im Hinblick auf den Wert der Substanz, sondern in Ansehung von Ertragsaussichten kaufen und danach den von ihm zu leistenden Preis bemessen würde. Der Ertragswert ist für die Wertschätzung immer dann zutreffend, wenn das Unternehmen nicht mit dem derzeitigen Inhaber ,,steht und fällt', sondern es unabhängig davon, wer es leitet, Aussichten auf Ertrag in der Zukunft hat (hier bejaht wegen der Größe der Unternehmung, die es für einen potentiellen Kunden eher unwichtig erscheinen läßt, wer Inhaber der Firma ist). 3. Die Bestimmung des Zinsfußes zur Kapitalisierung der Zukunftserträge ist neben der Schätzung des Zukunftsertrages die zweite Säule der Unternehmensbewertung auf der Grundlage des Ertragswerts. Dabei ist als Basiszinsfuß der sogenannte landesübliche Zinssatz (Kapitalmarktzins) heranzuziehen und darüber hinaus ein Risikozuschlag zu machen ist, weil die Kapitalanlage in Unternehmen in höherem Maße risikobehaftet ist als die Anlage von Geld in Staatspapieren (hier: Risikozuschlag von lediglich einem Prozent wegen der kontinuierlich gewachsenen Ertragskraft des Unternehmens). 4. Die in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsklausel kann allenfalls dann ertragswertmindernde Berücksichtigung finden, wenn zum Stichtag eine Veräußerung nahelag

OLG Hamm (12 UF 223/95) | Datum: 13.06.1997

DRsp I(165)248c-g FamRZ 1998, 235 [...]

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