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1. Eine öffentliche Zustellung (hier: eines Urteils auf Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung zum Regelunterhalt) ist als staatlicher Hoheitsakt unabhängig davon wirksam, ob die Voraussetzungen des § 203 ZPO objektiv erfüllt waren. Insbesondere die Rechtssicherheit erfordert, daß die Wirksamkeit des Staatshoheitsaktes nicht noch Jahre später in Frage gestellt wird 2. Lediglich eine gegen § 103 Abs. 1 GG verstoßende Zustellung (etwa bei für das Gericht erkennbar nicht vorliegenden Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung oder bei ihrer rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung durch den Prozeßgegner) wäre unwirksam (hier: verneint).
FamRZ 1998, 172 MDR 1997, 1155 NJW-RR 1998, 497 OLGReport-Hamm 1997, 265 [...]
1. Ein Entzug der Personensorge gemäß § 1666 I S.1 BGB kommt nur bei einem Fehlverhalten des Sorgeberechtigten in Betracht. Ein solches Fehlverhalten liegt vor, wenn das Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Hierbei muß der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie, und zwar auch die Beziehung zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, nach Art. 6 GG steht 2. Ist ein (hier: nichteheliches) Kind seit Jahren mit Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht, so rechtfertigt die dadurch eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Kind allein nicht den Entzug der elterlichen Sorge, da das Auseinanderfallen von Aufenthalt und persönlichen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie einerseits und der rechtlichen Befugnisse des Sorgeberechtigten andererseits für sich allein nicht genügt, um eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. 3. Gefährdet die Mutter das Wohl des Kindes dadurch, daß sie ein Umgangsrecht des Kindes mit den Großeltern durchzusetzen versucht, so kann dieser Gefahr dadurch begegnet werden, daß der Mutter das Recht entzogen wird, den Umgang des Kindes mit den Großeltern zu bestimmen, und dieses Recht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird.
FamRZ 1997, 1550 NJW-RR 1997, 1301 NJWE-FER 1997, 272 OLGReport-Hamm 1997, 282 [...]
1. Die treuhänderische Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Kindesunterhaltsansprüchen ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 4 BSHG möglich. Im Hinblick auf die vorgesehene Neuregelung des §7 Abs. 4 UVG in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs des Kindesunterhaltsgesetzes ist davon auszugehen, daß insoweit zur Zeit eine versehentliche Regelungslücke vorliegt, weil der Gesetzgeber am 23.7.1996 keine dem § 91 Abs. 4 BSHG entsprechende Regelung für Unterhaltsvorschußleistungen getroffen hat. 2. Ist die einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtete Mutter wegen gesundheitlicher Einschränkungen (hier: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mehreren Bandscheibenvorfällen) in ihrem Beruf (hier: zahnmedizinische Fachhelferin) praktisch nicht mehr vermittelbar und deshalb derzeit nur in der Lage, Aushilfstätigkeiten auszuüben, so können ihr keine fiktiven Einkünfte zugerechnet werden, die den Selbstbehalt von 1500 DM übersteigen. Die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGB spielt dabei keine Rolle.
Anmerkung Born FamRZ 1998, 1252 FamRZ 1998, 1251 NJW-RR 1998, 1083 OLGReport-Hamm 1998, 35 [...]
Wer als derzeit arbeitsloser Hilfsarbeiter einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, genügt seiner Erwerbsobliegenheit, wenn er sich neben der Meldung beim Arbeitsamt ernsthaft und umfassend im Umkreis seines Wohnortes (hier: Großraum Dortmund) um eine neue Arbeitsstelle bemüht, da angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage bessere Chancen auf eine Hilfsarbeiterstelle auch in anderen Regionen nicht bestehen und es im übrigen (außer dem Internet) keine bundesweiten Informationsquellen gibt, die die Suche nach Hilfsarbeiterstellen erlaubte.
FamRZ 1998, 42 NJW-RR 1998, 219 OLGReport-Hamm 1997, 298 [...]