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Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend (§ 17Abs. 1 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 17 Abs. 4 GKG). Die Beträge, die zwischen Einreichung der Klage und dem Schluß der mündlichen Verhandlung fällig und in Titeln als Rückstände bezeichnet werden, erhöhen den aus sozialen Gründen auf den Jahresbetrag begrenzten Streitwert nicht. Wird zur Abfindung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein den Jahresbetrag oft erheblich übersteigender Kapitalbetrag vereinbart, ist Vergleichswert nur der Jahresbetrag. Bei Klagen auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts muß der Streitwert wie bei der Unterhaltszahlungsklage hinsichtlich der ab Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens überzahlten Beträge auf den Jahresbetrag begrenzt werden; sonst werden Unterhaltsgläubiger und -schuldner ungleich behandelt, ohne daß dafür zwingende Gründe vorliegen.
FamRZ 1998, 311 MDR 1998, 125 OLGReport-Hamburg 1997, 379 [...]
Erfüllt der Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Klageforderung, so kann zwar keine Erledigung festgestellt werden, da es an der Zustellung der Klage fehlt, aber die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten. Denn die endgültige Bezifferung des materiellen, auf Kostenerstattung gerichteten Schadensersatzanspruchs im Erkenntnisverfahren bereitet in der Regel erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf noch nicht beglichene Honorarforderungen und im Hinblick auf die Berücksichtigung prozessualer Erstattungsforderungen des Prozeßgegners.
vgl. auch KG, MDR 1991, 62 MDR 1998, 367 NJW-RR 1998, 1616 WuM 1998, 181 [...]