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1. Das Scheidungsverbundverfahren gemäß § 623 ZPO erlaubt es, auf Antrag der Parteien Folgesachen für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung zu regeln. Wird Kindesunterhalt im Rahmen des Verbundes geltend gemacht, kann eine Verurteilung erst ab dem auf den Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Tag erfolgen. Kindesunterhalt für die Trennungszeit kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens nur durch eine einstweilige Anordnung zugesprochen werden. 2. Fiktives Einkommen kann einem Unterhaltspflichtigen nur dann zugerechnet werden, wenn außer dem fehlenden Willen oder unzureichenden Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auch festgestellt werden kann, daß der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seines Gesundheitszustandes ein Einkommen unter den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt hätte erzielen können (hier: Begrenzung des möglichen Bruttoeinkommen auf 2.400 DM bei einem Maschinenbauer, der längere Zeit nicht gearbeitet hat und 47 Jahre alt ist). 3. Wird für ein weiteres Kind Kindesunterhalt nicht geltend gemacht, da dieses Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhält, so ist diese Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung der Ansprüche des klagenden Kindes gleichwohl zu berücksichtigen (hier: in Form von Einsatzbeträgen für beide Kinder bei der Mangelfallberechnung).

OLG Dresden (20 UF 17/97) | Datum: 21.05.1997

FamRZ 1998, 1389 OLGR-Dresden 1998, 230 OLGReport-Dresden 1998, 230 [...]

1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist regelmäßig über die einzelnen Stufen getrennt zu entscheiden. Jedoch ist eine Abweisung der gesamten Stufenklage zulässig, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch dem noch unbezifferten Antrag die Grundlage entziehen. 2. Haben Eheleute am Tag des Beitritts, dem 3.10.90, im Bereich der neuen Bundesländern gelebt und von der Optionsmöglichkeit des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht, dann gilt ab dem Stichtag für den Güterstand der Parteien die gesetzliche Überleitung des bisherigen Güterstandes in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB. 3. § 40 FGB findet auf einen nach dem EGBGB übergeleiteten Güterstand keine Anwendung. 4. Eine ergänzender Auslegung des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB, der die Auseinandersetzung des Sondergutes nicht berührt, kommt nicht in Frage, da mit der Optionsmöglichkeit des Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Möglichkeit bestand, den bisherigen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft und damit die weitergeltende Anwendbarkeit des § 40 FGB fortzusetzen. Machen die Parteien von ihrer Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch, so kann mangels einer tatsächlichen Regelungslücke Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB nicht dahingehend ergänzt werden, daß für eine weitergehende güterrechtliche Auseinandersetzung Teile der Auseinandersetzungsvorschriften des früheren Güterstandes maßgebend sein sollen. 5. Auch die Überlegung, daß das Vertrauen der Ehegatten darauf gestützt werden solle, daß ihre güterrechtlichen Vermögensbeziehungen insgesamt nach der früheren Rechtsordnung abgewickelt werden, wie dies bei der Auslegung von Art .234 § 4 Abs. 5 EGBGB eine Rolle spielt, ist vorliegend nicht anwendbar. Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB regelt die güterrechtliche Auseinandersetzung von Ehen, die vor dem Beitritt rechtskräftig geschieden wurden. Insoweit ist der Vertrauensschutz abgestellt auf eine Rechtsordnung, die zur Zeit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs

OLG Dresden (20 UF 337/96) | Datum: 26.02.1997

FamRZ 1998, 1360 [...]

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