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Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Verschollenen und als solcher gemäß § 16 Abs. 2b VerschG antragsberechtigt. Als Antragsberechtigter kann er in das Verfahren eintreten. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, zulässig, unabhängig davon, ob der Abwesenheitspfleger ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Todeserklärung hat, § 17 VerschG. Zur Rechtsmitteleinlegung bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 3 VerschG.
FamRZ 1998, 109 NJWE-FER 1997, 250 OLGReport-Düsseldorf 1997, 309 [...]
»1. Die Entscheidung eines türkischen Gerichtes über die Änderung des Geburtsdatums bindet gemäß Art. 2 und 3 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (BGBl. II S.446) deutsche Behörden nur dann, wenn dies von dem türkischen Gericht gesondert angeordnet wird. 2. Eine türkische Berichtigungsentscheidung hat keinen anerkennungsfähigen Inhalt im Sinne des § 16a FGG. 3. Eine Berichtigung der Personenstandsbücher kann gemäß § 47 Abs. 1 PStG nur dann erfolgen, wenn deren Unrichtigkeit feststeht.«
Anmerkung Hepting FamRZ 1997, 1481 FamRZ 1997, 1480 StAZ 1997, 276 [...]