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1. Bezieht im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist nicht damit zu rechnen, daß er seine Altersversorgung noch weiter wird ausbauen können, so kommt ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn umgekehrt der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch in der Lage ist, eine deutlich höhere Altersversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand zu schaffen. 2. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs kommt wegen des Fehlens der Voraussetzung der 'groben Unbilligkeit' dann nicht in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien schlecht sind und der Ausgleichsberechtigte ungeachtet der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten auf die Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich angewiesen ist. 3. Pflichtverletzungen im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB können nur solche sein, die innerhalb der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB liegen. 4. Eine Unterhaltspflichtverletzung über einen Zeitraum von sechs Monaten, die lediglich darin besteht, daß der Unterhaltsverpflichtete sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, stellt keine 'gröbliche' Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB dar. 5. Das grundlose Verlassen des Ehepartners nach einer mehr als zehnjährigen Ehe rechtfertigt den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht.

OLG Brandenburg (9 UF 204/96) | Datum: 05.03.1997

FamRZ 1998, 299 [...]

1. Ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die eine Partei die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte, die andere Partei aber die werthöheren nicht angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, dann kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG nur in Frage, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (hier: verneint). 2. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehemann und erhält die Ehefrau nunmehr eine Witwenrente, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs erbracht wird. Vielmehr handelt es sich um eine vom Ehegatten abgeleitete Rente, wobei Versicherungsfall allein der Tod des Ehegatten, nicht aber das etwaige Vorhandensein von aufgrund rechtskräftiger Ehescheidung auszugleichenden Versorgungsanwartschaften ist. 3. Auch eine Kürzung von Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs hat nicht zu erfolgen. Zwar ist das der Witwenrente zugrunde liegende Anrecht, nämlich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung, grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, doch sind die derzeit zu erbringenden Leistungen wegen des Rentnerprivilegs des § 101 Abs. 3 Satz 1 SGBVI nicht zu kürzen. Danach verbleibt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Rentenleistungen, solange nicht auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente erhält, die wegen des Versorgungsausgleichs zu erhöhen ist. Da hier eine sich aufgrund des Versorgungsausgleich nicht erhöhende Witwenrente gezahlt wird, sind die Voraussetzungen für eine derzeitige Leistungskürzung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gegeben. 4. Auch wenn man eine Vereinbarung der Parteien, wonach die nicht angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien wie

OLG Brandenburg (10 UF 161/96) | Datum: 27.05.1997

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer Anmerkung von Dr. Gerhard Kemnade, Celle. Anmerkung Kemnade FamRZ 1998, 1442 FamRZ 1998, 1441 [...]

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