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1. Eine vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 91 BSHG am 01.08.1996 vereinbarte treuhänderische Inkassozession bezüglich übergegangener Unterhaltsansprüche ist unwirksam. 2. Verliert der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle, so ist ihm die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit nur dann versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses und unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist. 3. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der arbeitslos gewordene Verpflichtete zunächst an einer ihm bewilligten Reha-Maßnahme teilnimmt, um seine Arbeitskraft wieder in vollem Umfang herzustellen, bevor er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. 4. An jemanden, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, sind hohe Anforderungen bei den Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zu stellen (hier: Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist unterstellt worden, daß der verpflichtete innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle hätte finden können). 5. Werden einem Unterhaltsverpflichteten fiktive Einkünfte zugerechnet, kann nicht ohne weiteres an das frühere Einkommen angeknüpft werden, wenn dieses wesentlich geprägt war durch Prämien und Zuschläge (hier: früheres Bruttoeinkommen deutlich über 5.000 DM, davon rund 1/3 Prämien und Zuschläge; nunmehr fiktiv zugerechnet 4.500 DM). 6. Ratenzahlungen aus Verbindlichkeiten für luxuriöse Zwecke, die nach der Trennung und damit in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden (hier: Kauf einer Stereoanlage), sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

OLG Hamm (10 UF 342/96) | Datum: 04.07.1997

Anmerkung Els FamRZ 1998, 435 FamRZ 1997, 1405 FamRZ 1998, 435 OLGReport-Hamm 1997, 278 [...]

1. Haben Parteien bei Abschluß eines Vergleichs über Unterhaltsleistungen (hier: Kindesunterhalt) das Einkommen des Beklagten mit einem bestimmten Betrag angesetzt (hier: 5.000 DM) und beruft sich der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nunmehr darauf, daß dieses Einkommen weder derzeit erzielt wird noch bei Abschluß des Vergleiches erzielt wurde, so führt die fehlende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders als bei einem Urteil keineswegs ohne weiteres dazu, daß auch eine fehlende Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs festgestellt werden kann. 2. Wenn der Verpflichtete etwa in Kenntnis seines Mindereinkommens angenommen hat, alsbald die 5.000 DM netto zu verdienen und seine Unterhaltsverpflichtung einhalten zu können oder er sein wirkliches Einkommen bei Vertragsschluß tatsächlich nicht gekannt hat, so ist das erwartete beziehungsweise das angegebene Einkommen von 5.000 DM Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Der Nichteintritt der Erwartung oder die Erlangung der Kenntnis von der tatsächlichen Höhe des Einkommens kann dann eine Änderung der Geschäftsgrundlage bedeuten. 3. Bei einem selbständigen Unterhaltsverpflichteten ist das Einkommen grundsätzlich aus dem der letzten drei vollständigen Jahre vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu errechnen. 4. Abschreibungen sind nur anzuerkennen, soweit sie eine tatsächliche Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel nach sich ziehen. Kommt der Selbständige der ihm obliegenden Verpflichtung nicht nach, Aufwendungen so darzustellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, dann sind nach einem Erfahrungssatz nur 50% der linear angesetzten Abschreibungen als unterhaltsrechtlich relevant zu bewerten. Die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter ist im Jahre ihrer Anschaffung unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, da von deren Verbrauch

OLG Hamm (2 UF 348/96) | Datum: 17.04.1997

NJW-RR 1998, 78 OLGReport-Hamm 1997, 203 [...]

1. Die Tatsache, daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch während des Zusammenlebens der Parteien der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den berechtigten Ehegatten zugestimmt hat, bedeutet nicht, daß er sich nach der Trennung auf unbestimmte Zeit an der Absprache zwischen den Parteien festhalten lassen muß. Die zwischen den Parteien getroffene Absprache beruhte auf der Annahme des fortdauernden Zusammenlebens der Parteien und kann schon deshalb über den Zeitpunkt der Trennung hinaus nicht unbegrenzt fortwirken. 2. Insbesondere kann der Unterhaltsberechtigte nicht auf unbestimmte Zeit Aufstockungsunterhalt verlangen mit der Begründung, die aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschafteten Beträge reichten nicht einmal aus, das Existenzminimum zu decken. 3. Auch wenn jede geschäftliche Neugründung (hier: Eröffnung einer Modeboutique) einen längeren Anlaufphase bedarf, hat sich der Berechtigte spätestens nach Ablauf von vier Jahren um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen, wenn die Erträge aus dem Geschäft bis dahin noch nicht einmal das Existenzminimum sicherstellen. 4. Soweit aus der Geschäftsgründung noch laufende Verbindlichkeiten bestehen (hier: Geschäftsraummiete von 1.552 DM im Monat bis Dezember 1999), ist der Berechtigte unterhaltsrechtlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Senkung der Belastungen auszuschöpfen. Darlegungs - und beweisbelastet dafür, daß die Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, ist der Berechtigte als derjenige, der seine weitere Bedürftigkeit darzulegen hat. 5. Trägt der Verpflichtete die vollen Belastungen für das den Parteien gemeinsam gehörende Haus, so ist bis zur Einreichung des Scheidungsantrags dem darin wohnenden Berechtigten nicht der volle Wohnwert des Hauses als geldwerte Leistung des Verpflichteten, sondern nur der auf ihn entfallende hälftige Anteil zuzurechnen. Dies folgt daraus, daß während der Trennungszeit grundsätzlich keine Verpflichtung eines Ehepartners besteht, aus der ehelichen

OLG Hamm (7 UF 473/96) | Datum: 06.05.1997

NJWE-FER 1997, 219 OLGReport-Hamm 1997, 189 [...]

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