Sortieren nach
Der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren ist selbständiger Bestandteil des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB, § 1360a Abs. 4 BGB). Ab Rechtskraft der Scheidung wird aber kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet, sondern nur noch nachehelicher Unterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt gibt es aber keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (BGH FamRZ 1984, 148). Durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist (§ 620a ZPO). Folglich kann ein Ehegatte, der rechtzeitig vor der Scheidung Prozeßkostenhilfe beantragt hat, nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr auf einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verwiesen werden.
EzFamR aktuell 1997, 363 FamRZ 1997, 1542 FuR 1998, 29 OLGR-München 1997, 255 [...]
Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist bereits dann zulässig, wenn ein Getrenntleben in der Wohnung nicht mehr zuträglich und zumutbar ist. Dem Wohl der Kinder kommt bei dieser Entscheidung erhebliches Gewicht zu. Die Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG FamRZ 1993, 664). Ob im Ergebnis eine Zuweisung der Ehewohnung oder eine gerichtliche Aufteilung der Ehewohnung in Betracht kommt, ist erst in der Hauptsache zu klären.
EzFamR aktuell 1997, 297 FuR 1997, 279 OLGR-München 1998, 131 [...]
»Dem Arrestantrag eines Gläubigers, der einen nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel erwirkt hat, aber die Sicherheit (während des Laufs eines Berufungsverfahrens) nicht aufbringen kann, fehlt in der Regel das Rechtsschutz- bzw. Sicherungsbedürfnis, wenn er gemäß § 720a Abs. 1 Satz 1 b) ZPO die Sicherungsvollstreckung betreiben kann, ohne Sicherheit leisten zu müssen.«
Vorinstanz: LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 30 14/96 OLGR-München 1997, 236 [...]
Ist im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden, so bleibt dieser im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG außer Betracht, weil es hier nur auf den Wert der insgesamt 'übertragenen oder begründeten Anrechte' ankommt, also auf die im Wertausgleich nach den §§ 1587a -1587e BGB und § 1, § 3b VAHRG ausgeglichenen Anrechte. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es im übrigen eigene Regelungen über die Abänderung gemäß § 1587g Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Bei der Entscheidung über den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr.2 S. 1 VAHRG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind dabei die Interessen der geschiedenen Ehegatten. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn die Beitragszahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG kann die Regelung des § 187 Abs. 5 SGB VI nur modifiziert in der Weise angewendet werden, daß die Beiträge im Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht als gezahlt gelten, wenn sie bis zum 3. des Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Abänderungsentscheidung gezahlt werden. Alle späteren Ratenzahlungen sind nicht mehr 'rechtzeitig' gezahlt. Für sie gilt deshalb nicht mehr der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags, sondern der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung, was einen wesentlich höheren Zahlungsaufwand bedeutet. Im wirtschaftlichen Endergebnis kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Berechtigten günstiger sein, als der Wertausgleich durch Beitragsentrichtung.
FamRZ 1998, 679 NJWE-FER 1998, 28 OLGR-München 1997, 293 [...]