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1. Der Streitwert einer Ehesache richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG ist für die Einkommensverhältnisse in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Abzustellen ist dabei auf den Verdienst im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags, §§ 4 ZPO, 15 GKG. 2. Unter Nettoeinkommen im Sinne des GKG versteht man den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der anderen gesetzlichen Abzüge vom Bruttoeinkommen letztlich als Lohn, Gehalt oder sonstiges Einkommen verbleibt. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen angemessen in der Größenordnung zwischen fünf und zehn Prozent zu berücksichtigen. 3. Eine Reduzierung des Einkommens im Laufe des Scheidungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts.
FamRZ 1998, 1312 JurBüro 1998, 259 NJW-RR 1998, 867 OLGReport-Brandenburg 1998, 172 [...]
1. Ist ein geschiedener Ehegatte, der auch die Kinder der Parteien versorgt, alleiniger Eigentümer des selbstgenutzten Hausgrundstücks, und ist dem anderen Ehegatten an den Räumlichkeiten ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht bewilligt und in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, dann ist über dessen Antrag auf Zuweisung eines Teils der Räumlichkeiten zu alleiniger Nutzungen nach § 2 HausratsVO zu entscheiden, und nicht nach § 3 HausratsVO. 2. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn durch die Zuweisung von Räumlichkeiten ein zusätzlicher Konfliktherd geschaffen wird, der zu einer Belastung der Kinder der Parteien führen würde. 3. Kann der geschiedene Ehegatte aus den genannten Gründen sein Wohnrecht nicht ausüben, so steht ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HausratsVO eine Ausgleichszahlung zu (hier: in Höhe von 400 DM als dem Wert, den die Parteien auch in der notariellen Urkunde über die Bestellung des Wohnrechts angegeben hatten, und der auch dem Betrag entspricht, zu dem der Ehegatte eine Wohnung in vergleichbarer Größe anmieten könnte).
FamRZ 1998, 1529 NJW-RR 1998, 1380 OLGReport-Naumburg 1998, 121 [...]
Aus der Bestimmung in einem Außervollzugsetzungsbeschluß, wonach der Beschuldigte die Sicherheit als Eigenhinterleger zu leisten hat, folgt die Unabtretbarkeit (§ 399 BGB) des Rückzahlungsanspruchs kraft Leistungsinhalts bis zu einer eventuellen Freigabe der Sicherheit gemäß § 123 Abs. 2 StPO. Die Leistung einer angemessenen Sicherheit bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls dient dem Zweck, die Anwesenheit des Beschuldigten für die Dauer des Strafverfahrens und den Antritt einer erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sicherzustellen. Wenn nun der Beschuldigte seinen Rückzahlungsanspruch vor Freigabe der Sicherheit abtreten könnte, würde die von ihm geleistete Sicherheit zur Sicherheit eines Dritten. Auf diese Weise könnte er in das nur dem Richter zustehende Wahlrecht eingreifen.
Anmerkung Sättele StV 2000, 509 NJW-RR 1998, 1372 StV 2000, 509 [...]
Wer als derzeit arbeitsloser Hilfsarbeiter einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, genügt seiner Erwerbsobliegenheit, wenn er sich neben der Meldung beim Arbeitsamt ernsthaft und umfassend im Umkreis seines Wohnortes (hier: Großraum Dortmund) um eine neue Arbeitsstelle bemüht, da angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage bessere Chancen auf eine Hilfsarbeiterstelle auch in anderen Regionen nicht bestehen und es im übrigen (außer dem Internet) keine bundesweiten Informationsquellen gibt, die die Suche nach Hilfsarbeiterstellen erlaubte.
FamRZ 1998, 42 NJW-RR 1998, 219 OLGReport-Hamm 1997, 298 [...]