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1. Bei einem Unterhaltsschuldner, der seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, ist zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens auf das Durchschnittseinkommen aus drei aufeinander folgenden Jahren, und zwar aus drei Jahren, die möglichst zeitnah zu dem streitigen Unterhaltszeitraum liegen, zurückzugreifen. Diese Art der Berechnung dient dazu, im Hinblick auf die regelmäßig schwankenden Einkünfte des Unterhaltsschuldners, der nicht in jedem Jahr den gleichen wirtschaftlichen Erfolge aufweisen kann, zu einer verläßlichen Beurteilungsgrundlage zu gelangen. 2. Betreibt der Unterhaltsschuldner seine Tätigkeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit seiner derzeitigen Ehefrau, dann ist der Gewinn zwischen ihm und seiner Ehefrau für die Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich hälftig aufzuteilen. 3. Wem die Ehegatten extern den Betriebsgewinn jeweils zuordnen, spielt unterhaltsrechtlich keine Rolle, wenn sie zusammenleben, ihren Lebensunterhalt aus den Gewinnen des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens bestreiten und gleichberechtigt mit etwa gleicher Qualifikation und gleicher Arbeitszeit bei ähnlichen Einsatz in dem Unternehmen tätig sind, so daß wirtschaftlich Mitinhaberschaft vorliegt. 4. Auch der Umstand, daß die Ehegatten in ihrer steuerlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt eine andere Verteilung des Gewinns behauptet haben, ist unbeachtlich, da für die Unterhaltsberechnung nicht auf die steuerliche sondern im Kern auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen ist.
FamRZ 1998, 1385 NJW-RR 1998, 217 OLGReport-Brandenburg 1997, 369 [...]
1. Ist ein Ausländer (hier: Ägypter) nach moslemischem Recht mit einer zweiten (ägyptischen) Frau verheiratet und will er das mit dieser Frau gezeugte Kind zusammen mit seiner ersten deutschen Frau adoptieren, so kann die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch bei Einverständnis aller Parteien nicht erteilt werden, wenn alle Beteiligten einschließlich der leiblichen (ägyptischen) Kindesmutter in Deutschland harmonisch zusammenleben, mithin dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche leibliche mütterliche Zuwendung und Fürsorge zukommt. 2. Selbst bei Vorhandensein mütterlicher Beziehungen zwischen der deutschen Ehefrau und dem Kind würde das Kindeswohl durch die Adoption nicht gefördert, da die große Gefahr späterer erheblicher Gefühlskonflikte und Identitätsprobleme bei dem Kinde besteht durch die Erfahrung, daß es in einer Familie mit einem Vater und zwei Müttern lebt, daß es in Wirklichkeit das Kind eines ägyptischen Vaters und der in der Familie lebenden ägyptischen zweiten Ehefrau des Vaters ist, daß es aber in rechtlicher Hinsicht nur die deutsche Ehefrau des Vaters als Mutter zu betrachten hat.
DAVorm 1997, 927 FamRZ 1998, 54 IPRax 1999, 50 NJW-RR 1998, 582 [...]