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Entscheidet sich ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind dafür, in Zukunft bei dem anderen Elternteil zu wohnen, so sind bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsbestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, nicht nur wirtschaftliche, sondern auch beachtenswerte persönliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, den Unterhalt wie bisher in seinem Hause zu gewähren, kann auch dann geändert werden, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, aber in dem Verhältnis zwischen dem Kind und diesem Elternteil eine nicht unerhebliche persönliche Entfremdung stattgefunden hat und dadurch für das Kind ein zwangloses und harmonisches Leben im Hause dieses Elternteils erschwert worden ist.
FamRZ 1998, 1195 FuR 1998, 178 NJW-RR 1998, 580 NJWE-FER 1998, 174 [...]
Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils ist, daß die Entscheidung über den Teilanspruch unabhängig von der Entscheidung über den verbleibenden streitigen Rest ergehen kann. Es muß also die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch auf Grund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen sein. Ein Erbverzicht liegt vor, wenn der Ausschluß an der Beteiligung am Nachlaß nur in den personell engen Grenzen des § 2346 BGB geschieht. Demgegenüber liegt ein Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich dann vor, wenn erkennbar ist, daß eine umfassende Bereinigung der gegenseitigen erbrechtlichen Beziehungen angezielt ist. Ein Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB kann nur zu Lebzeiten des Erblassers angefochten werden.
NJW-RR 1997, 1092 NJWE-FER 1997, 280 OLGReport-Schleswig 1997, 316 ZEV 1998, 28 [...]