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1. Betreut der einem beim anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kind barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ein weiteres (hier:13-jähriges) Kind aus der geschiedenen Ehe, so kann von ihm eine mehr als halbschichtige Tätigkeit nicht erwartet werden. 2. Die Erwerbsobliegenheit folgt in einem solchen Fall nicht erst aus der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB, sondern schon aus der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nach § 1609 BGB. 3. Ist der Elternteil erneut verheiratet, dann ist der neue Ehepartner nicht verpflichtet, Betreuungsaufgaben bezüglich des Kindes aus erster Ehe zu übernehmen, um dem Elternteil gegebenenfalls eine ausgedehntere Berufstätigkeit zu ermöglichen. Im Rahmen der zweiten Ehe kann dem Elternteil auch keine fiktive Vergütung für die Haushaltstätigkeit zugerechnet werden, da ein Vergütungsanspruch nicht besteht. 4. Die Tatsache, daß sich infolge des gemeinsamen Wirtschaftens die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Wohnkosten, günstiger gestalten, rechtfertigt es jedoch, den notwendigen Selbstbehalt (von derzeit 1.500 DM) angemessen herabzusetzen (hier: auf 1.100 DM gemäß Teil B, Anmerkungen 4 zur Düsseldorfer Tabelle, zuzüglich eines Betrages von 100 DM wegen erhöhter berufsbedingter Aufwendungen). 5. Kann trotz des ermäßigten Selbstbehalts nur ein Bruchteil des bereinigten Mindestbedarfs des Kindes gedeckt werden (hier:160 DM von 392 DM), so rechtfertigt dies eine Heranziehung auch des an den pflichtigen Elternteil ausgezahlten Kindergeldes (hier: in Höhe von 40 DM). 6. Die Pflicht des betreuenden Elternteils, bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch den Barunterhalt für das betreute Kind zu tragen, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, tritt nicht ein, wenn nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Darlehensbelastungen, dem die angemessene Miete übersteigenden Mietbetrag und des Kindesunterhalts weniger als 1800 DM verbleiben.

OLG Stuttgart (15 UF 131/97) | Datum: 12.11.1997

FamRZ 1998, 854 OLGReport-Stuttgart 1998, 119 [...]

1. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern richtet sich die Entscheidung über das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind der Parteien gemäß Art 1, 2, 13 MSA nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2. Anders als in einem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist es möglich, den von einem Elternteil im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts lediglich zurückzuweisen, ohne die Umgangsbefugnis konkret einzuschränken oder auszuschließen. 3. Die Regelung des Besitzes an der Ehewohnung unterliegt während der Zeit des Getrenntlebens dem allgemeinen Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB. 4. Ist eine Partei als Asylberechtigter anerkannt, dann ergibt sich seine Rechtsstellung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Nach Art.12 GFK bestimmt sich das Personalstatut eines Asylbewerbers nach deutschem Recht. 5. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist das deutsche Personalstatut einer Partei auch bei einer eventuell bestehenden weiteren Staatsangehörigkeit (hier: Eritrea) als effektives Personalstatut maßgebend, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Partei sich in Deutschland befunden hat und die Partei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt hatte, welcher nur kurze Zeit später positiv beschieden wurde. 6. In einem solchen Fall ist wegen des effektiven deutschen Personalstatuts der einen Partei gemäß Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die andere Partei ebenfalls die (hier) eritreische Staatsangehörigkeit besitzt.

OLG Stuttgart (17 WF 210 u. 211/97) | Datum: 10.09.1997

FamRZ 1998, 1321 [...]

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