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Wendet ein Ehegatte für den Fall seines Todes und einer bis dahin bestehenden Ehe vor der Eheschließung dem anderen Ehegatten ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht zu, so handelt es sich weder um eine Schenkung, noch um eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, so daß die hierzu entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden. Durch die Eheschließung, also dem Eintritt des Güterstandes war zugleich die erste Bedingung der Wohnrechtszuwendung erfüllt, gleichwohl war das Vollrecht noch nicht erworben. Durch die zweite Bedingung (Fortbestand der Ehe bis zum Tode) wird der Erwerb des Wohnrechts zu einem völlig ungesicherten Anspruch, der in die Zugewinnausgleichsbilanz keinen Eingang finden kann. Denn bei Eingehung der Ehe konnte deren Fortbestand bis zum Tod des Ehemanns in keiner Weise sicher prognostiziert werden. Zum Endvermögen gehören sämtliche den Ehegatten zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also alle objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag entstanden sind. Dazu gehören auch Anwartschaftsrechte, sowiet der Ehegatte im maßgeblichen Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist. Auf die früher für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit kommt es jetzt nicht mehr an (BGH FamRZ 1986, 1196). Auch unveräußerliche Rechte wie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten kommen in Betracht (BGH FamRZ 1992, 411, 413). Entscheidend ist stets, ob der Ehegatte durch die Anwartschaft in bewertbarer Weise in Gestalt eines gesicherten Anrechts bereichert ist, ob also der Bereicherung ein meßbarer wirtschaftlicher Wert zum Stichtag zukommt. Demnach ist das Wohnrecht im Endvermögen des begünstigten Ehegatten zu berücksichtigen. Im Endvermögen des verstorbenen Ehegatten ist sie nicht zu berücksichtigen, weil das Wohnrecht erst nach dessen Tode entstand und daher sein Vermögen nie belastet hat.

OLG München (12 UF 1371/96) | Datum: 05.02.1997

Kritisch zum Zugewinnausgleich: Schröder 'Der Zugewinnausgleich auf dem Prüfstand', FamRZ 1997, 1 ff. DRsp I(165)247d EzFamR aktuell 1997, 249 FamRZ 1998, 234 OLGR-München 1997, 235 [...]

Bestünde nach der Scheidung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1571 BGB, so gilt dies entsprechend für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Der Elementarunterhalt hat auch im Mangelfall keinen Vorrang vor dem Krankenversicherungsunterhalt (BGH FamRZ 1989, 483). Sozialhilfe ist eine subsidiäre Leistung, so daß sie vom Grundsatz her nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusetzen ist (BGH FamRZ 1984, 364). Eine andere Betrachtungsweise kann nach Treu und Glauben nur angezeigt sein, wenn die Sozialhilfe keine subsidiäre Leistung ist, weil wegen der Schuldnerschutzbestimmung des § 91 Abs. 2 BSHG der Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und dadurch eine doppelte Befriedigung des Unterhaltsgläubigers eintritt (BGH FamRZ 1993, 417, 418). Im Sozialhilferecht gibt es im Gegensatz zum Unterhaltsrecht kein fiktives Einkommen. Nach § 91 Abs. 2 BSHG ist trotz entsprechender Zahlung des Sozialamtes wegen des sog. Schuldnerschutzes kein Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Würde man davon ausgehen, daß sich die Unterhaltsberechtigte mangels Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Treu und Glauben die Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müßte, würde man im Ergebnis das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten privilegieren statt sanktionieren. Daher findet beim Ansatz fiktiver Einkünfte beim Unterhaltsverpflichteten keine Anrechnung der Sozialhilfe statt.

OLG München (12 UF 1063/96) | Datum: 16.05.1997

Die zugelassene Revision wurde eingelegt. EzFamR aktuell 1997, 277 FuR 1997, 275 OLGR-München 1997, 189 [...]

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