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Jeder Beteiligte eines Umgangsrechtsverfahrens, der gegenüber der Landeskasse gerichtliche Auslagen getragen hat, kann die anderen Beteiligten als Interesseschuldner im Sinne von § 2 Nr. 2 KostO gesamtschuldnerisch (§ 426 Abs. 1 BGB) in Anspruch nehmen, wobei es unerheblich ist, ob den anderen Beteiligten Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
OLG Koblenz (13 WF 1024/97) | Datum: 24.09.1997
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