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»1. Die Entscheidung eines türkischen Gerichtes über die Änderung des Geburtsdatums bindet gemäß Art. 2 und 3 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (BGBl. II S.446) deutsche Behörden nur dann, wenn dies von dem türkischen Gericht gesondert angeordnet wird. 2. Eine türkische Berichtigungsentscheidung hat keinen anerkennungsfähigen Inhalt im Sinne des § 16a FGG. 3. Eine Berichtigung der Personenstandsbücher kann gemäß § 47 Abs. 1 PStG nur dann erfolgen, wenn deren Unrichtigkeit feststeht.«
Anmerkung Hepting FamRZ 1997, 1481 FamRZ 1997, 1480 StAZ 1997, 276 [...]
Zwar ist der Berechtigte eines Zugewinnausgleichsanspruchs auch dann nicht gehindert, seinen Anspruch im Wege der Teilklage geltend zu machen und weitere Zugewinnausgleichsansprüche einzuklagen, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Zugewinnausgleichsanspruch ergangen ist. Denn die Rechtskraft ergreift nur den im Prozeß geltend gemachten Anspruch, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Sie erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Teil eines Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt. Voraussetzung ist insoweit lediglich, daß der nur teilweise zur Entscheidung gestellte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist. Das ist bei dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns aber der Fall, weil er gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist. Die Möglichkeit, auch nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Zugewinnausgleichsforderung weitere Teilforderungen geltend zu machen, ist jedoch beschränkt auf die Fälle, in denen aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welcher Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat. Sie steht nur der Partei zu, die danach als ausgleichsberechtigt feststeht. Die Partei, deren Zugewinnausgleichsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde, kann endgültig keinen Zugewinnausgleich mehr verlangen.
Anmerkuung Ludwig FamRZ 1999, 384 FamRZ 1998, 916 FamRZ 1999, 384 [...]