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1. Ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die eine Partei die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte, die andere Partei aber die werthöheren nicht angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, dann kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG nur in Frage, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (hier: verneint). 2. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehemann und erhält die Ehefrau nunmehr eine Witwenrente, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs erbracht wird. Vielmehr handelt es sich um eine vom Ehegatten abgeleitete Rente, wobei Versicherungsfall allein der Tod des Ehegatten, nicht aber das etwaige Vorhandensein von aufgrund rechtskräftiger Ehescheidung auszugleichenden Versorgungsanwartschaften ist. 3. Auch eine Kürzung von Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs hat nicht zu erfolgen. Zwar ist das der Witwenrente zugrunde liegende Anrecht, nämlich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung, grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, doch sind die derzeit zu erbringenden Leistungen wegen des Rentnerprivilegs des § 101 Abs. 3 Satz 1 SGBVI nicht zu kürzen. Danach verbleibt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Rentenleistungen, solange nicht auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente erhält, die wegen des Versorgungsausgleichs zu erhöhen ist. Da hier eine sich aufgrund des Versorgungsausgleich nicht erhöhende Witwenrente gezahlt wird, sind die Voraussetzungen für eine derzeitige Leistungskürzung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gegeben. 4. Auch wenn man eine Vereinbarung der Parteien, wonach die nicht angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien wie

OLG Brandenburg (10 UF 161/96) | Datum: 27.05.1997

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer Anmerkung von Dr. Gerhard Kemnade, Celle. Anmerkung Kemnade FamRZ 1998, 1442 FamRZ 1998, 1441 [...]

1. Ist das Jugendamt nach §§ 1685, 1690 BGB als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder bestellt worden, so hat dies nach § 1690 Abs. 2 BGB zur Folge, daß das Jugendamt die Rechte und Pflichten eines Pflegers hat, mithin gesetzlicher Vertreter des Kindes für den Bereich seiner Bestellung ist. Die elterliche Sorge erstreckt sich nach § 1630 Abs. 1 BGB nicht mehr auf die Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Ein Elternteil kann daher auch bei Getrenntleben nicht mehr im Wege der Prozeßstandschaft die Unterhaltsansprüche der Kinder dem anderen Elternteil gegenüber nach § 1629 Abs. 3 BGB geltend machen. 2. Soweit die Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangenen sind, können die Kinder die Ansprüche nicht mehr im eigenen Namen in geltend machen. 3. Eine Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen auf Kindesunterhalt ist wegen Verstoßes gegen § 32 SGBI unwirksam. Eine solche Vereinbarung benachteiligt den Unterhaltsberechtigten insoweit, als er, obwohl Unterhaltsvorschuß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Rückerstattungsverpflichtung gewährt wird, das Prozeßrisiko zu tragen und für eine Nicht -oder Schlechterfüllung der übernommenen Verpflichtungen nach den Regeln des Auftragsrechts einzustehen hätte. Ein weiterer Nachteil entsteht für den Unterhaltsberechtigten durch das Kostenrisiko, das er zu tragen hat. Gesichtspunkte der Prozeßökonomie sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für eine Einzugsermächtigung. 4. Eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 4 BSHG auf § 7 UVG kommt nicht in Frage, da die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke nicht vorliegt. Dem Gesetzgeber war die Rückübertragungsproblematik gleichermaßen im Bereich des BSHG und des UVG bekannt. Wenn er dennoch in § 7 UVG keine dem § 91 Abs. 4 BSHG entsprechende Regelung eingefügt hat, dann handelt es

OLG Brandenburg (10 WF 95/97) | Datum: 06.10.1997

FamRZ 1998, 1121 [...]

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