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1. Die Frage, ob vor dem 3.10.1990 Eigentum im Beitrittsgebiet erworben oder verloren wurde, beurteilt sich nach früheren DDR-Recht. 2. Vor der Eheschließung kam ein gemeinsamer Eigentumserwerb der späteren Ehegatten an Grundstücken nur durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb in Frage. Die Anwendung des § 299 Abs. 1 ZGB setzt den Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs voraus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Nichtverheiratete kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der nicht erwerbende Partner oder dessen Familie finanzielle Unterstützung zum Kauf geleistet haben. 3. Soweit unter bestimmten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 13 FGB vorehelich gebildetes Alleineigentum mit der Eheschließung gemeinsames Eigentum werden konnte, wurden Grundstücke von diesen Fällen nicht erfaßt. 4. Der Ausgleichsanspruch des § 40 FGB ist ein Geldanspruch. Eine Grundbuchberichtigung kann mit ihm nicht verlangt werden.
FamRZ 1998, 1176 NJW 1998, 246 OLGReport-Brandenburg 1997, 347 VIZ 1998, 288 [...]
1. Der Streitwert einer Ehesache richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG ist für die Einkommensverhältnisse in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Abzustellen ist dabei auf den Verdienst im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags, §§ 4 ZPO, 15 GKG. 2. Unter Nettoeinkommen im Sinne des GKG versteht man den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der anderen gesetzlichen Abzüge vom Bruttoeinkommen letztlich als Lohn, Gehalt oder sonstiges Einkommen verbleibt. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen angemessen in der Größenordnung zwischen fünf und zehn Prozent zu berücksichtigen. 3. Eine Reduzierung des Einkommens im Laufe des Scheidungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts.
FamRZ 1998, 1312 JurBüro 1998, 259 NJW-RR 1998, 867 OLGReport-Brandenburg 1998, 172 [...]