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1. Für die Berechnung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist die Betriebszugehörigkeit während der Ehe ins Verhältnis zu setzen zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Betriebszugehörigkeit beginnt erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Aufnahme in die Hauptversorgung erst ab diesem Lebensjahr erfolgt. 2. Eine Altersversorgung, die an die anrechenbaren Bezüge gebunden ist, kann zwar grundsätzlich als dynamisch angesehen werden. Wenn aber die Höhe der Leistungen von den zuletzt geltenden anrechenbaren Bezügen des Arbeitnehmers abhängig ist, besteht eine daraus folgende Einkommensdynamik nur so lange, wie der Arbeitnehmer dem Betrieb noch angehört. Scheidet er vorzeitig aus dem Betrieb aus, bleibt das letzte Einkommen als Bemessungsfaktor maßgebend. Damit ist die Anwartschaftsdynamik noch nicht gesichert und als verfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB zu behandeln. In den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist in solchen Fällen lediglich der statische Wert des Anrechts einzubeziehen. 3. Eine der Anpassung nach § 16 BetrAVG unterliegende Betriebsrente ist einer dynamischen Versorgung nicht gleichwertig. Sie bleibt hinter jener insoweit zurück, als eine Anpassungsüberprüfung nur alle drei Jahre erfolgt. Auszugleichen ist zudem nur der eingetretenen Kaufkraftverlust, der regelmäßig unterhalb der Nettolohnentwicklung bleibt.

OLG Hamm (10 UF 137/96) | Datum: 25.06.1997

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Dr. Gerhard Kemnade, Vors. Richter am OLG a. D., zur Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung. Anmerkuung [...]

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