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Ist im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden, so bleibt dieser im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG außer Betracht, weil es hier nur auf den Wert der insgesamt 'übertragenen oder begründeten Anrechte' ankommt, also auf die im Wertausgleich nach den §§ 1587a -1587e BGB und § 1, § 3b VAHRG ausgeglichenen Anrechte. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es im übrigen eigene Regelungen über die Abänderung gemäß § 1587g Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Bei der Entscheidung über den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr.2 S. 1 VAHRG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind dabei die Interessen der geschiedenen Ehegatten. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn die Beitragszahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG kann die Regelung des § 187 Abs. 5 SGB VI nur modifiziert in der Weise angewendet werden, daß die Beiträge im Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht als gezahlt gelten, wenn sie bis zum 3. des Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Abänderungsentscheidung gezahlt werden. Alle späteren Ratenzahlungen sind nicht mehr 'rechtzeitig' gezahlt. Für sie gilt deshalb nicht mehr der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags, sondern der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung, was einen wesentlich höheren Zahlungsaufwand bedeutet. Im wirtschaftlichen Endergebnis kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Berechtigten günstiger sein, als der Wertausgleich durch Beitragsentrichtung.

OLG München (2 UF 722/96) | Datum: 16.09.1997

FamRZ 1998, 679 NJWE-FER 1998, 28 OLGR-München 1997, 293 [...]

1. Bezieht im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist nicht damit zu rechnen, daß er seine Altersversorgung noch weiter wird ausbauen können, so kommt ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn umgekehrt der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch in der Lage ist, eine deutlich höhere Altersversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand zu schaffen. 2. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs kommt wegen des Fehlens der Voraussetzung der 'groben Unbilligkeit' dann nicht in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien schlecht sind und der Ausgleichsberechtigte ungeachtet der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten auf die Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich angewiesen ist. 3. Pflichtverletzungen im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB können nur solche sein, die innerhalb der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB liegen. 4. Eine Unterhaltspflichtverletzung über einen Zeitraum von sechs Monaten, die lediglich darin besteht, daß der Unterhaltsverpflichtete sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, stellt keine 'gröbliche' Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB dar. 5. Das grundlose Verlassen des Ehepartners nach einer mehr als zehnjährigen Ehe rechtfertigt den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht.

OLG Brandenburg (9 UF 204/96) | Datum: 05.03.1997

FamRZ 1998, 299 [...]

Hätte eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich für die ausgleichsberechtigte Ehefrau, deren Rente gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1996 nach bisherigem Recht zu niedrig berechnet worden ist, die nachteilige Folge, daß sie - gerade aufgrund der für verfassungswidrig erklärten Rechtslage - vorläufig überhaupt nicht an dem vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen 'Überschuß' an Versorgungsanwartschaften teilhaben könnte, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich aus. Dadurch würde nämlich die ausgleichsberechtigte Ehefrau zusätzlich in verfassungswidriger, nämlich den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzender Weise benachteiligt. Dieses Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, daß der Versorgungsausgleich schon jetzt durchgeführt wird. Eine Berechnung der von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften auf der Grundlage des bisherigen Rechts würde sich allerdings in verfassungswidriger Weise zu Lasten des Ehemanns auswirken, weil erkennbar der Hablbteilungsgrundsatz verlett würde, wodurch in nicht legitimiertem Maße in die verfassungsrechtlich geschützte Versorgungsposition eingegriffen würde (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Versorgungsausgleich ist deshalb in diesen Fällen auf den Umfang zu begrenzen, der sich aufgrund der Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts zwingend ergibt. Eine vorläufige Berechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau ist in der Wiese möglich, daß in ihrem Versicherungsverlauf zusammentreffenden Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten auf der Grundlage des bisherigen Rechts additiv bewertet werden.

OLG Celle (17 UF 218/96) | Datum: 26.05.1997

FamRZ 1997, 1218 [...]

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