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Die elterlichen Pflichten im Rahmen des § 832 BGB sind nach Alter, Entwicklungsstand und Charakter sowie Vorverhalten des Aufsichtsbedürftigen und nach Art der Tätigkeit bzw. der Gefahrgegenstände (Schußwaffen, Streichhölzer etc.) zu differenzieren. Welche Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen jeweils in Betracht kommen, ist situativ abzustufen; die jeweils gebotenen Maßnahmen reichen von Gefahraufklärungen über Ermahnungen bis zu Verboten. Geboten sein könne im Einzelfall ferner Überwachungsmaßnahmen, die eine Grenze an der praktischen Durchführbarkeit finden. Andererseits ist das wachsende Bedürfnis des Kindes zur Eigenverantworlichkeit zu berücksichtigen, worauf § 1626 Abs. 2 BGB beruht. Die gewillkürte Parteierweiterung kann nicht einfach als Klageänderung nach § 263 ZPO behandelt werden. Jedenfalls in der Berufungsinstanz kann die mangelnde Zustimmung des neuen Beklagten nicht unter Heranziehung des Kriteriums der Sachdienlichkeit überwunden werden, sondern die Zustimmung muß vorliegen. Die Zustimmung ist nur dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung mangels schutzwürdiger Interessen ungeachtet des Verlustes einer Tatsacheninstanz mißbräuchlich ist.
DRsp I(146)93a-b FamRZ 1998, 233 OLGReport-Celle 1997, 69 VersR 1999, 192 ZfS 1997, 164 [...]
»Bezeichnet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, ein zum Zwecke der Kritik angekündigtes Privatgutachten unbesehen als Gefälligkeitsgutachten, kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.«
FamRZ 1998, 380 NJW 1998, 912 OLGReport-Zweibrücken 1998, 204 VersR 1998, 1438 [...]