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»Dem Arrestantrag eines Gläubigers, der einen nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel erwirkt hat, aber die Sicherheit (während des Laufs eines Berufungsverfahrens) nicht aufbringen kann, fehlt in der Regel das Rechtsschutz- bzw. Sicherungsbedürfnis, wenn er gemäß § 720a Abs. 1 Satz 1 b) ZPO die Sicherungsvollstreckung betreiben kann, ohne Sicherheit leisten zu müssen.«
Vorinstanz: LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 30 14/96 OLGR-München 1997, 236 [...]