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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ausschlußbestimmung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO eng auszulegen. Sie umfaßt nicht den Fall der Beantragung und Bewilligung von PKH für den nachfolgenden Abschluß eines Vergleichs vor dem Familiengericht über noch nicht anhängige Folgesachen. Eine Anhängigkeit des PKH-Verfahrens im Sinne des Gesetzes ist nur dann gegeben, wenn das Gericht PKH auch für den Fall gewähren soll, daß es in der Sache selbst entscheiden muß. Nach der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, kann die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Regelung des Umgangsrechts die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auslösen. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 FGG in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Familiengericht gehalten, hinsichtlich des durch ein Elternteil als problematisch dargestellten Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ein Verfahren einzuleiten und in Gang zu halten. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt ein Gericht von sich aus tätig zu werden, wenn es von einem Regelungsbedürfnis Kenntnis erlangt. Ein Antrag reduziert sich in diesen Verfahren auf die Bedeutung einer bloßen Anregung. Eine Umgangsrechtsangelegenheit ist daher spätestens zu dem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO anhängig, zu welchem sich des Gericht erkennbar mit der Angelegenheit Auseinandersetzt. Wird in einem selbständigen Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts geschlossen, so entsteht die Vergleichsgebühr nach dem Wert des Umgangsrechts nur in Höhe von 10/10, wenn für den Vergleich PKH beantragt und bewilligt worden ist.
FamRZ 1998, 114 JurBüro 1997, 636 OLGReport-Düsseldorf 1997, 308 [...]
Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Verschollenen und als solcher gemäß § 16 Abs. 2b VerschG antragsberechtigt. Als Antragsberechtigter kann er in das Verfahren eintreten. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, zulässig, unabhängig davon, ob der Abwesenheitspfleger ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Todeserklärung hat, § 17 VerschG. Zur Rechtsmitteleinlegung bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 3 VerschG.
FamRZ 1998, 109 NJWE-FER 1997, 250 OLGReport-Düsseldorf 1997, 309 [...]
Zwar ist der Berechtigte eines Zugewinnausgleichsanspruchs auch dann nicht gehindert, seinen Anspruch im Wege der Teilklage geltend zu machen und weitere Zugewinnausgleichsansprüche einzuklagen, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Zugewinnausgleichsanspruch ergangen ist. Denn die Rechtskraft ergreift nur den im Prozeß geltend gemachten Anspruch, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Sie erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Teil eines Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt. Voraussetzung ist insoweit lediglich, daß der nur teilweise zur Entscheidung gestellte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist. Das ist bei dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns aber der Fall, weil er gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist. Die Möglichkeit, auch nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Zugewinnausgleichsforderung weitere Teilforderungen geltend zu machen, ist jedoch beschränkt auf die Fälle, in denen aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welcher Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat. Sie steht nur der Partei zu, die danach als ausgleichsberechtigt feststeht. Die Partei, deren Zugewinnausgleichsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde, kann endgültig keinen Zugewinnausgleich mehr verlangen.
Anmerkuung Ludwig FamRZ 1999, 384 FamRZ 1998, 916 FamRZ 1999, 384 [...]