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Bestehen zwischen den Eltern auch noch nach der Scheidung aggressive Spannungen von weit überdurchschnittlicher Intensität und die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, das Kind von dem nachehelichen Krieg fernzuhalten, und hat das (hier: sachverständigerseits beratene) Familiengericht darüber hinaus festgestellt, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch Umgangskontakte zu massiven Vorstößen gegen den Sorgeberechtigten mißbraucht, dann ist die begrenzte (hier: vorerst einjährige) Aussetzung des Umgangsrechts nicht zu beanstanden, wenn das Kind weitere Besuchskontakte verweigert und bei Erzwingung des Umgangsrechts psychische Schäden des Kindes zu befürchten sind.
EzFamR aktuell 1997, 265 FamRZ 1998, 969 FuR 1997, 276 NJWE-FER 1997, 257 (LS) [...]
1. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern (hier: drei Kinder aus geschiedener Ehe) muß die Mahnung den für den jeweiligen Gläubiger geforderten Unterhaltsbetrag konkret beziffern. Verzug tritt für jeden Gläubiger nur in Höhe des konkret bezifferten Betrages ein. 2. Bedarf der Unterhaltsschuldner einer Haushaltshilfe und werden diese Leistungen von Familienangehörigen (hier: Mutter und Schwester des Verpflichteten) erbracht, dann sind die an sich für die Haushaltshilfe benötigten Beträge (hier: 200 DM im Monat) fiktiv zugunsten des Verpflichteten zu berücksichtigen, da es sich bei den Leistungen der Angehörigen um freiwillige Leistungen handelt, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht erhöhen sollen.
FamRZ 1997, 1102 NJW-RR 1997, 962 NJWE-FER 1997, 222 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 205 [...]