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1. Aus dem in Nichtbestehen einer Zwischenprüfung (hier: des Physikums im Rahmen des Medizinstudiums) kann nicht auf die Nichteignung des Unterhaltsberechtigten für das eingeschlagene Studienfach geschlossen werden. Einem Studenten muß mindestens ein Wiederholungversuch zugestanden werden. 2. Rechtfertigt ein Medizinstudent den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung mit einem Arztbericht, in dem von Schlaflosigkeit, starken Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten bis hin zu Panikattacken sowie von einer weinerlich depressiven Grundstimmung mit Antriebsstörung und vitalen Störungen die Rede ist, und führt der Student diese psychische Ausnahmesituation auf den laufenden Unterhaltsrechtsstreit zurück, so ergeben sich hieraus durchgreifende Bedenken gegen die Eignung für den Arztberuf, denn gerade der ärztliche Beruf erfordert ein hohes Maß an psychischer Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die tagtägliche Konfrontation mit gesundheitlich schwer beeinträchtigten Menschen. 3. Eine Vergütung, die ein Student aus einer Nebenerwerbstätigkeit erzielt, stellt grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar. Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB. Einkünfte bleiben danach anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt leistet. Darüber hinaus kommt eine Anrechnung nur insoweit in Betracht, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

OLG Hamm (4 UF 441/96) | Datum: 21.04.1997

FamRZ 1998, 767 NJW-RR 1998, 726 [...]

1. Ein Entzug der Personensorge gemäß § 1666 I S.1 BGB kommt nur bei einem Fehlverhalten des Sorgeberechtigten in Betracht. Ein solches Fehlverhalten liegt vor, wenn das Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Hierbei muß der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie, und zwar auch die Beziehung zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, nach Art. 6 GG steht 2. Ist ein (hier: nichteheliches) Kind seit Jahren mit Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht, so rechtfertigt die dadurch eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Kind allein nicht den Entzug der elterlichen Sorge, da das Auseinanderfallen von Aufenthalt und persönlichen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie einerseits und der rechtlichen Befugnisse des Sorgeberechtigten andererseits für sich allein nicht genügt, um eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. 3. Gefährdet die Mutter das Wohl des Kindes dadurch, daß sie ein Umgangsrecht des Kindes mit den Großeltern durchzusetzen versucht, so kann dieser Gefahr dadurch begegnet werden, daß der Mutter das Recht entzogen wird, den Umgang des Kindes mit den Großeltern zu bestimmen, und dieses Recht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird.

OLG Hamm (15 W 342/96) | Datum: 09.01.1997

FamRZ 1997, 1550 NJW-RR 1997, 1301 NJWE-FER 1997, 272 OLGReport-Hamm 1997, 282 [...]

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