Sortieren nach
1. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern (hier: drei Kinder aus geschiedener Ehe) muß die Mahnung den für den jeweiligen Gläubiger geforderten Unterhaltsbetrag konkret beziffern. Verzug tritt für jeden Gläubiger nur in Höhe des konkret bezifferten Betrages ein. 2. Bedarf der Unterhaltsschuldner einer Haushaltshilfe und werden diese Leistungen von Familienangehörigen (hier: Mutter und Schwester des Verpflichteten) erbracht, dann sind die an sich für die Haushaltshilfe benötigten Beträge (hier: 200 DM im Monat) fiktiv zugunsten des Verpflichteten zu berücksichtigen, da es sich bei den Leistungen der Angehörigen um freiwillige Leistungen handelt, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht erhöhen sollen.
FamRZ 1997, 1102 NJW-RR 1997, 962 NJWE-FER 1997, 222 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 205 [...]
1. Eine öffentliche Zustellung (hier: eines Urteils auf Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung zum Regelunterhalt) ist als staatlicher Hoheitsakt unabhängig davon wirksam, ob die Voraussetzungen des § 203 ZPO objektiv erfüllt waren. Insbesondere die Rechtssicherheit erfordert, daß die Wirksamkeit des Staatshoheitsaktes nicht noch Jahre später in Frage gestellt wird 2. Lediglich eine gegen § 103 Abs. 1 GG verstoßende Zustellung (etwa bei für das Gericht erkennbar nicht vorliegenden Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung oder bei ihrer rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung durch den Prozeßgegner) wäre unwirksam (hier: verneint).
FamRZ 1998, 172 MDR 1997, 1155 NJW-RR 1998, 497 OLGReport-Hamm 1997, 265 [...]
1. Ein Entzug der Personensorge gemäß § 1666 I S.1 BGB kommt nur bei einem Fehlverhalten des Sorgeberechtigten in Betracht. Ein solches Fehlverhalten liegt vor, wenn das Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Hierbei muß der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie, und zwar auch die Beziehung zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, nach Art. 6 GG steht 2. Ist ein (hier: nichteheliches) Kind seit Jahren mit Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht, so rechtfertigt die dadurch eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Kind allein nicht den Entzug der elterlichen Sorge, da das Auseinanderfallen von Aufenthalt und persönlichen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie einerseits und der rechtlichen Befugnisse des Sorgeberechtigten andererseits für sich allein nicht genügt, um eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. 3. Gefährdet die Mutter das Wohl des Kindes dadurch, daß sie ein Umgangsrecht des Kindes mit den Großeltern durchzusetzen versucht, so kann dieser Gefahr dadurch begegnet werden, daß der Mutter das Recht entzogen wird, den Umgang des Kindes mit den Großeltern zu bestimmen, und dieses Recht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird.
FamRZ 1997, 1550 NJW-RR 1997, 1301 NJWE-FER 1997, 272 OLGReport-Hamm 1997, 282 [...]
Entscheidet sich ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind dafür, in Zukunft bei dem anderen Elternteil zu wohnen, so sind bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsbestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, nicht nur wirtschaftliche, sondern auch beachtenswerte persönliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, den Unterhalt wie bisher in seinem Hause zu gewähren, kann auch dann geändert werden, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, aber in dem Verhältnis zwischen dem Kind und diesem Elternteil eine nicht unerhebliche persönliche Entfremdung stattgefunden hat und dadurch für das Kind ein zwangloses und harmonisches Leben im Hause dieses Elternteils erschwert worden ist.
FamRZ 1998, 1195 FuR 1998, 178 NJW-RR 1998, 580 NJWE-FER 1998, 174 [...]