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1. Das Gesetz enthält keine Grundsätze darüber, nach welcher Methode die Wertermittlung des Endvermögens (hier: eines hälftigen Unternehmensanteils an einem Aktenvernichtungsbetrieb mit rund 50 Mitarbeitern) nach § 1376 Abs. 2 BGB zu geschehen hat. Es ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters, sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. 2. Bei der (hier: angewandten) Ertragswertmethode wird der Wert ermittelt, den ein potentieller Erwerber bereit ist auszugeben, um sein Kapital in der Zukunft mit einer von ihm gewünschten Rendite verzinst zu erhalten. Diese Methode bietet sich dann an, wenn der potentielle Erwerber das Unternehmen nicht (allein oder im wesentlichen) im Hinblick auf den Wert der Substanz, sondern in Ansehung von Ertragsaussichten kaufen und danach den von ihm zu leistenden Preis bemessen würde. Der Ertragswert ist für die Wertschätzung immer dann zutreffend, wenn das Unternehmen nicht mit dem derzeitigen Inhaber ,,steht und fällt', sondern es unabhängig davon, wer es leitet, Aussichten auf Ertrag in der Zukunft hat (hier bejaht wegen der Größe der Unternehmung, die es für einen potentiellen Kunden eher unwichtig erscheinen läßt, wer Inhaber der Firma ist). 3. Die Bestimmung des Zinsfußes zur Kapitalisierung der Zukunftserträge ist neben der Schätzung des Zukunftsertrages die zweite Säule der Unternehmensbewertung auf der Grundlage des Ertragswerts. Dabei ist als Basiszinsfuß der sogenannte landesübliche Zinssatz (Kapitalmarktzins) heranzuziehen und darüber hinaus ein Risikozuschlag zu machen ist, weil die Kapitalanlage in Unternehmen in höherem Maße risikobehaftet ist als die Anlage von Geld in Staatspapieren (hier: Risikozuschlag von lediglich einem Prozent wegen der kontinuierlich gewachsenen Ertragskraft des Unternehmens). 4. Die in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsklausel kann allenfalls dann ertragswertmindernde Berücksichtigung finden, wenn zum Stichtag eine Veräußerung nahelag

OLG Hamm (12 UF 223/95) | Datum: 13.06.1997

DRsp I(165)248c-g FamRZ 1998, 235 [...]

Wendet ein Ehegatte für den Fall seines Todes und einer bis dahin bestehenden Ehe vor der Eheschließung dem anderen Ehegatten ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht zu, so handelt es sich weder um eine Schenkung, noch um eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, so daß die hierzu entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden. Durch die Eheschließung, also dem Eintritt des Güterstandes war zugleich die erste Bedingung der Wohnrechtszuwendung erfüllt, gleichwohl war das Vollrecht noch nicht erworben. Durch die zweite Bedingung (Fortbestand der Ehe bis zum Tode) wird der Erwerb des Wohnrechts zu einem völlig ungesicherten Anspruch, der in die Zugewinnausgleichsbilanz keinen Eingang finden kann. Denn bei Eingehung der Ehe konnte deren Fortbestand bis zum Tod des Ehemanns in keiner Weise sicher prognostiziert werden. Zum Endvermögen gehören sämtliche den Ehegatten zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also alle objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag entstanden sind. Dazu gehören auch Anwartschaftsrechte, sowiet der Ehegatte im maßgeblichen Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist. Auf die früher für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit kommt es jetzt nicht mehr an (BGH FamRZ 1986, 1196). Auch unveräußerliche Rechte wie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten kommen in Betracht (BGH FamRZ 1992, 411, 413). Entscheidend ist stets, ob der Ehegatte durch die Anwartschaft in bewertbarer Weise in Gestalt eines gesicherten Anrechts bereichert ist, ob also der Bereicherung ein meßbarer wirtschaftlicher Wert zum Stichtag zukommt. Demnach ist das Wohnrecht im Endvermögen des begünstigten Ehegatten zu berücksichtigen. Im Endvermögen des verstorbenen Ehegatten ist sie nicht zu berücksichtigen, weil das Wohnrecht erst nach dessen Tode entstand und daher sein Vermögen nie belastet hat.

OLG München (12 UF 1371/96) | Datum: 05.02.1997

Kritisch zum Zugewinnausgleich: Schröder 'Der Zugewinnausgleich auf dem Prüfstand', FamRZ 1997, 1 ff. DRsp I(165)247d EzFamR aktuell 1997, 249 FamRZ 1998, 234 OLGR-München 1997, 235 [...]

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