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1. Ist ein Ausländer (hier: Ägypter) nach moslemischem Recht mit einer zweiten (ägyptischen) Frau verheiratet und will er das mit dieser Frau gezeugte Kind zusammen mit seiner ersten deutschen Frau adoptieren, so kann die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch bei Einverständnis aller Parteien nicht erteilt werden, wenn alle Beteiligten einschließlich der leiblichen (ägyptischen) Kindesmutter in Deutschland harmonisch zusammenleben, mithin dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche leibliche mütterliche Zuwendung und Fürsorge zukommt. 2. Selbst bei Vorhandensein mütterlicher Beziehungen zwischen der deutschen Ehefrau und dem Kind würde das Kindeswohl durch die Adoption nicht gefördert, da die große Gefahr späterer erheblicher Gefühlskonflikte und Identitätsprobleme bei dem Kinde besteht durch die Erfahrung, daß es in einer Familie mit einem Vater und zwei Müttern lebt, daß es in Wirklichkeit das Kind eines ägyptischen Vaters und der in der Familie lebenden ägyptischen zweiten Ehefrau des Vaters ist, daß es aber in rechtlicher Hinsicht nur die deutsche Ehefrau des Vaters als Mutter zu betrachten hat.
DAVorm 1997, 927 FamRZ 1998, 54 IPRax 1999, 50 NJW-RR 1998, 582 [...]
Wenn eine Entscheidung gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nach Fristablauf mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann, tritt formelle Rechtskraft ein. Auch für Entscheidungen in isolierten Hausratsverfahren für die Zeit des Getrenntlebens gemäß den §§ 1361a BGB, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 18a HausratsVO gilt die Anfechtbarkeit mit der befristeten Beschwerde. Eine derartige Entscheidung ist neben der formellen auch nach den §§ 16 Abs. 1, 18a HausratsVO der materiellen Rechtskraft fähig. Die Erfolgsaussicht eines neuerlichen Hausratsverfahrens nach rechtskräftigem Abschluß eines vorangegangenen Verfahrens setzt voraus, daß sich nach Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Darüber hinaus muß die Änderung notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden ( § 17 HausratsVO ).
EzFamR aktuell 1997, 198 FamRZ 1997, 892 OLGReport-Köln 1997, 162 [...]