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Haben Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen und ihrem erstgeborenen Kind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 als Familienamen einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen gegeben haben, ihrem zweitgeborenen Kind nach der neuen Gesetzeslage und im Einklang mit der Rechtsprechung aller mit dieser Frage befaßten Oberlandesgerichte gemäß § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB als Familiennamen einen der Familiennamen der Eltern erteilt und ist dieser Namen im Geburtenbuch eingetragen, dann ist dieser Eintrag richtig und kann auch dann nicht mit Hilfe eines Berichtigungsverfahrens abgeändert werden, wenn ein Erlaß eines Innenministers eines der Bundesländer (hier. Nordrhein-Westfalen) die Eintragung eines Doppelnamens auch für das zweite Kind als möglich erachtet, dies den Eltern aber bei ihrer Entscheidung nicht bekannt war.
FGPrax 1997, 149 FamRZ 1997, 1555 NJW 1998, 164 OLGReport-Hamm 1997, 317 StAZ 1997, 342 [...]
»1. Die Entscheidung eines türkischen Gerichtes über die Änderung des Geburtsdatums bindet gemäß Art. 2 und 3 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (BGBl. II S.446) deutsche Behörden nur dann, wenn dies von dem türkischen Gericht gesondert angeordnet wird. 2. Eine türkische Berichtigungsentscheidung hat keinen anerkennungsfähigen Inhalt im Sinne des § 16a FGG. 3. Eine Berichtigung der Personenstandsbücher kann gemäß § 47 Abs. 1 PStG nur dann erfolgen, wenn deren Unrichtigkeit feststeht.«
Anmerkung Hepting FamRZ 1997, 1481 FamRZ 1997, 1480 StAZ 1997, 276 [...]