Sortieren nach
1. Ist ein Ausländer (hier: Ägypter) nach moslemischem Recht mit einer zweiten (ägyptischen) Frau verheiratet und will er das mit dieser Frau gezeugte Kind zusammen mit seiner ersten deutschen Frau adoptieren, so kann die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch bei Einverständnis aller Parteien nicht erteilt werden, wenn alle Beteiligten einschließlich der leiblichen (ägyptischen) Kindesmutter in Deutschland harmonisch zusammenleben, mithin dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche leibliche mütterliche Zuwendung und Fürsorge zukommt. 2. Selbst bei Vorhandensein mütterlicher Beziehungen zwischen der deutschen Ehefrau und dem Kind würde das Kindeswohl durch die Adoption nicht gefördert, da die große Gefahr späterer erheblicher Gefühlskonflikte und Identitätsprobleme bei dem Kinde besteht durch die Erfahrung, daß es in einer Familie mit einem Vater und zwei Müttern lebt, daß es in Wirklichkeit das Kind eines ägyptischen Vaters und der in der Familie lebenden ägyptischen zweiten Ehefrau des Vaters ist, daß es aber in rechtlicher Hinsicht nur die deutsche Ehefrau des Vaters als Mutter zu betrachten hat.
DAVorm 1997, 927 FamRZ 1998, 54 IPRax 1999, 50 NJW-RR 1998, 582 [...]
1. Übernimmt der Unterhaltsverpflichtete schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Parteien eine Bürgschaft, dann ist die latente Gefahr, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, prägend für die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Parteien und der unterhaltsberechtigten Kinder. 2. Wird der Verpflichtete nach der Trennung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so ist die daraus resultierende Belastung (hier: in Höhe eines Betrages von 27.500 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 400 DM) unterhaltsrechtlich relevant. 3. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem Verpflichteten vorgeworfen werden könnte, die Inanspruchnahme in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schuldner (hier: der Bruder) provoziert zu haben (hier: verneint).
FamRZ 1998, 558 NJW-RR 1998, 6 OLGReport-Hamm 1997, 316 [...]