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Der Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Zahlung von Unterhalt gegen den Vater dieses Kindes aus § 1615l Abs. 2 BGB ist gegenüber ihrem Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens aus § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihren Ehemann vorrangig. Dies gilt selbst dann, wenn sie wegen der Betreuung von zwei Kindern aus der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Leistungsfähigkeit des gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Vater des Kindes wird nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit, so daß ihm gegebenenfalls fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Der Mutter des Kindes obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der vorrangige Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegen den nichtehelichen Vater des Kindes wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit nicht realisiert werden kann. Die Betreuung eines Kindes, daß erst nach der Trennung geboren ist und das nicht von dem Ehemann abstammt, entspricht nicht der früheren Gestaltung der Ehe und stellt die Ehefrau nicht von einer Erwerbstätigkeit frei. Die Betreuung zweier Kinder im Alter von 11 beziehungsweise 14 Jahren schließt eine stundenweise bis halbtägige Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht von vorneherein aus. Bei der Prüfung der Frage in welchem Umfang eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann, ist einerseits von Bedeutung, ob eine zeitweise Erwerbstätigkeit schon während des Zusammenlebens erfolgte und andererseits, ob die Kinder nach der Trennung besonderer Zuwendung und Betreuung bedürfen. Entscheidend für das Vorliegen einer eheersetzenden Gemeinschaft ist, ob sich die Beziehung nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit so verfestigt hat, daß sie als an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen ist, sie also als eine auf Dauer angelegte, verfestigte Gemeinschaft als Lebensform bewußt auch für die weitere Zukunft von den Partnern gewählt

KG (16 UF 2423/97) | Datum: 30.10.1997

Siehe aber auch BGH - XII ZR 85/96 - vom 21.01.1998, OLG Zweibrücken - 5 UF 126/96 - vom 05.08.1997, OLG Hamm - 2 WF 288/96 - vom 29.08.1996 und OLG München - 12 WF 1262/96 - vom 10.01.1997 DAVorm 1998, 533 FamRZ 1998, [...]

Das im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen geltende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 führt über Art. 15 des Abkommens zur Anwendung des Art. 18 Abs. 5 EGBGB. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dem Vorbehalt des Art. 15 des Abkommens Gebrauch gemacht, wonach bei inländischer Staatsangehörigkeit sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten und gewöhnlichem Aufenthalt des letzteren im Inland inländisches Recht angewendet werden kann. Art. 18 Abs. 5 EGBGB ordnet unter entsprechenden Voraussetzungen die Anwendung deutschen Rechts an. Die gleichzeitige Verurteilung in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung erlaubt das deutsche Recht in § 643 ZPO in der Form der Verurteilung des Vaters in den Regelunterhalt, obwohl die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RuStAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsfeststellung. Anschließend wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt erworben. Da die Verurteilung des Vaters in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung nur für den Fall der rechtskräftigen Feststellung geschieht und für diesen Fall der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt eintritt, ist das Kind im Verfahren so zu behandeln, als stehe nicht nur die Vaterschaft, sondern auch die rückwirkend ab Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit fest.

OLG München (26 U 1701/ 97) | Datum: 23.06.1997

DAVorm 1998, 729 [...]

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