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1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB dauert im Unterhaltsprozeß über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus fort, wenn dem klagenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. 2. Nach der Neuregelung des § 91 BSHG, die nunmehr die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten erlaubt, ist diese neue Regelung auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entsprechend anzuwenden, da die Sachlagen mit Ausnahme des Trägers der Hilfe identisch sind. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Unterhaltsvorschußgesetz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Hat der minderjährigen Kindern zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil schon vor Eingehung der Ehe seine erlernten Beruf (hier: technischer Zeichner) aufgegeben und mit einem Studium begonnen (hier: Ausbildung zum Produktdesigner an der Fachhochschule), dann kann er sich nach dem Scheitern der Ehe nicht darauf berufen, daß auch bei Fortsetzung der Ehe im Hinblick auf das Studium keine Leistungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn er das Studium nur nachlässig betrieben hat und ein Abschluß nicht abzusehen ist (hier: Studiendauer bisher zwölf Semester bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern, Studienende nicht absehbar).
FamRZ 1998, 30 NJW 1997, 3384 NJW 2001, 392 OLGReport-Hamm 1997, 261 [...]
1. Die treuhänderische Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Kindesunterhaltsansprüchen ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 4 BSHG möglich. Im Hinblick auf die vorgesehene Neuregelung des §7 Abs. 4 UVG in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs des Kindesunterhaltsgesetzes ist davon auszugehen, daß insoweit zur Zeit eine versehentliche Regelungslücke vorliegt, weil der Gesetzgeber am 23.7.1996 keine dem § 91 Abs. 4 BSHG entsprechende Regelung für Unterhaltsvorschußleistungen getroffen hat. 2. Ist die einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtete Mutter wegen gesundheitlicher Einschränkungen (hier: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mehreren Bandscheibenvorfällen) in ihrem Beruf (hier: zahnmedizinische Fachhelferin) praktisch nicht mehr vermittelbar und deshalb derzeit nur in der Lage, Aushilfstätigkeiten auszuüben, so können ihr keine fiktiven Einkünfte zugerechnet werden, die den Selbstbehalt von 1500 DM übersteigen. Die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGB spielt dabei keine Rolle.
Anmerkung Born FamRZ 1998, 1252 FamRZ 1998, 1251 NJW-RR 1998, 1083 OLGReport-Hamm 1998, 35 [...]