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Allein daraus, daß eine Schmerzensgeldrente nach § 77 Abs. 2 BSHG nicht als Einkommen anzusehen ist, kann nicht gefolgert werden, daß ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen ebenfalls anrechnungsfrei verbleiben muß. Ob und inwieweit ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen für das Bestreiten von Prozeßkosten einzusetzen ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Der Einsatz von Schmerzensgeld zum Bestreiten der Prozeßkosten ist jedenfalls dann zumutbar, wenn nur ein geringer Teil des Schmerzensgeldes für die Prozeßkosten benötigt wird und die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei mit einem Einfamilienhaus weiteres Vermögen hat.
FamRZ 1998, 758 NJW-RR 1998, 1616 OLGReport-Zweibrücken 1998, 132 [...]