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Der künftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nicht durch Arrest gesichert werden. Als Schutz vor einer Vermögensminderung beim späteren Ausgleichspflichtigen sieht das Gesetz in § 1389 BGB den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor, wenn der Antrag auf Ehescheidung gestellt worden ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kann seinerseits nicht durch Arrest gesichert werden. In Betracht kommt insoweit lediglich eine einstweilige Verfügung.
A.A. OLG Hamm, NJWE-FER 1997, 44 FamRZ 1999, 97 NJWE-FER 1998, 67 OLGReport-Koblenz 1998, 245 [...]
Zwar sind Entscheidungen des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß beruht. Die Entscheidung beruht auf einem groben Gesetzesverstoß, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Kindesunterhalt während eines Verfahrens auf Feststellung der Nichtehelichkeit eingestellt wird, obwohl die Nichtehelichkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 1593 BGB schreibt nämlich zwingend vor, daß die Nichtehelichkeit eines Kindes nur geltend gemacht werden kann, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
FamRZ 1998, 967 NJW-RR 1998, 1086 NJWE-FER 1998, 235 OLGReport-Koblenz 1998, 244 [...]