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1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und in dieser Situation seinen Arbeitsplatz verliert, weil er mehrfach 'krank gefeiert' hat und ihm der Arbeitgeber daraufhin kündigt, kann sich auf seine mangelnde unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht berufen, da ein solches Verhalten als unterhaltsrechtlich leichtfertig zu qualifizieren ist. 2. Der arbeitslose Unterhaltsschuldner muß sich über die Meldung beim Arbeitsamt hinaus auf dem Arbeitsmarkt intensiv um eine Anstellung bemühen, so durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von Stellengesuchen. Insbesondere im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen auch zuzumuten, in Ermangelung anderer Arbeiten Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten zu suchen. 3. Wer sich in der Vergangenheit auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat, kann sich nicht darauf berufen, nunmehr keine Berufstätigkeit ausüben zu können, da er seinen Hauptschulabschluß nachhole (hier: neun Jahre nach Schulabschluß). Entweder stellt der Pflichtige die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Nebentätigkeit sicher oder, falls dies nicht möglich sein sollte, er verschiebt seine Ausbildung auf einen späteren Zeitpunkt.

OLG Hamm (10 UF 32/97) | Datum: 17.09.1997

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1610 eine ablehnende Stellungnahme von Prof. Dr. Struck aus Hamburg veröffentlicht. Anmerkung Struck FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 1610 (LS) FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 979 [...]

1. Allein das Erscheinungsbild einer festen sozialen Beziehung in der Öffentlichkeit kann eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht rechtfertigen; weitere Voraussetzung ist auf jeden Fall die tatsächliche Begründung eines solchen Verhältnisses. 2. Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte detailliert vortragen und belegen, daß infolge des Umsatzrückgangs des Unternehmens seines Arbeitgebers und des damit einhergehenden Personalabbaus auch er sich einer einverständlichen Einkommensreduzierung nicht habe widersetzen können, dann kommt eine fiktive Zurechnung des früheren höheren Erwerbseinkommens nicht mehr in Frage. 3. Versorgt und betreut der vollschichtig tätige unterhaltspflichtige Ehegatte ein minderjähriges Kind der Parteien (hier: elf Jahre alt) allein, dann ist er berechtigt, entweder die durch die Betreuung konkret anfallenden Kosten wie beispielsweise Kosten einer Tagesschule oder einer Pflegepersonen als zusätzliche berufsbedingte Aufwendungen von seinem Einkommen abzuziehen oder alternativ pauschal einen sogenannten Betreuungsbonus in Höhe des nach seinem Einkommen zu berechnenden Tabellenunterhalts geltend zu machen. 4. Einem 34-jährigen ungebundenen Unterhaltsberechtigten ist die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige durch die alleinige Betreuung eines Kindes der Parteien besonders belastet ist: 5. Die Aufnahme einer Ausbildung statt einer Erwerbstätigkeit kommt auf seiten des Berechtigten allenfalls dann in Frage, wenn dadurch ehebedingte Ausbildungsnachteile ausgeglichen werden sollen. 6. Eine ungelernte Kraft kann im Dienstleistungsbereich einen Nettostundenlohn von 10 DM, also rund 1.600 DM monatlich erzielen. 7. Eine Person, die sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen hat, muß dem Arbeitsmarkt ganzjährig zur Verfügung stehen. Hieran fehlt es, wenn diese Person sich mehrmals im Jahr jeweils für mehrere Wochen im Ausland

OLG Hamm (13 UF 102/97) | Datum: 26.09.1997

Anmerung Born FamRZ 1998, 1589 FamRZ 1998, 1588 OLGReport-Hamm 1997, 310 [...]

1. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern richtet sich die Entscheidung über das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind der Parteien gemäß Art 1, 2, 13 MSA nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2. Anders als in einem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist es möglich, den von einem Elternteil im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts lediglich zurückzuweisen, ohne die Umgangsbefugnis konkret einzuschränken oder auszuschließen. 3. Die Regelung des Besitzes an der Ehewohnung unterliegt während der Zeit des Getrenntlebens dem allgemeinen Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB. 4. Ist eine Partei als Asylberechtigter anerkannt, dann ergibt sich seine Rechtsstellung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Nach Art.12 GFK bestimmt sich das Personalstatut eines Asylbewerbers nach deutschem Recht. 5. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist das deutsche Personalstatut einer Partei auch bei einer eventuell bestehenden weiteren Staatsangehörigkeit (hier: Eritrea) als effektives Personalstatut maßgebend, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Partei sich in Deutschland befunden hat und die Partei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt hatte, welcher nur kurze Zeit später positiv beschieden wurde. 6. In einem solchen Fall ist wegen des effektiven deutschen Personalstatuts der einen Partei gemäß Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die andere Partei ebenfalls die (hier) eritreische Staatsangehörigkeit besitzt.

OLG Stuttgart (17 WF 210 u. 211/97) | Datum: 10.09.1997

FamRZ 1998, 1321 [...]

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