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Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend (§ 17Abs. 1 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 17 Abs. 4 GKG). Die Beträge, die zwischen Einreichung der Klage und dem Schluß der mündlichen Verhandlung fällig und in Titeln als Rückstände bezeichnet werden, erhöhen den aus sozialen Gründen auf den Jahresbetrag begrenzten Streitwert nicht. Wird zur Abfindung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein den Jahresbetrag oft erheblich übersteigender Kapitalbetrag vereinbart, ist Vergleichswert nur der Jahresbetrag. Bei Klagen auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts muß der Streitwert wie bei der Unterhaltszahlungsklage hinsichtlich der ab Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens überzahlten Beträge auf den Jahresbetrag begrenzt werden; sonst werden Unterhaltsgläubiger und -schuldner ungleich behandelt, ohne daß dafür zwingende Gründe vorliegen.
FamRZ 1998, 311 MDR 1998, 125 OLGReport-Hamburg 1997, 379 [...]
»1 Erbrachte aber nicht geschuldete Unterhaltsleistungen sind nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung auszugleichen. 2. Kürzt das Sozialamt seine Leistungen an den Unterhaltsempfänger in Höhe der Zuvielleistung, kann dies zur Entreicherung führen.«
FamRZ 1998, 1166 OLGReport-Schleswig 1998, 185 SchlHA 1998, 46 [...]
»1. Für einen zwischen dem 01.01.1976 und dem 02.10.1990 verstorbenen Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und des Erbfalls im alten Bundesgebiet hatte, bestimmt sich die Bindung an ein gemeinschaftliches Testament auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der Bundesrepublik. 2. Die Zuwendung eines den gesamten abgespaltenen Nachlaß bildenden Grundstücks in der ehemaligen DDR als Vorausvermächtnis kann als Alleinerbeinsetzung in den abgespaltenen Nachlaß auszulegen sein. 3. Die Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament, der Überlebende solle über sein Vermögen frei verfügen können, enthält im Zweifel nur die Ermächtigung, über den Nachlaß unter Lebenden frei zu verfügen. 4. Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Klausel, daß der Abkömmling des Erstverstorbenen der Ehegatten durch Verlangen des Pflichtteils bei dessen Tod nichts weiter aus dem Nachlaß erhält, kann dahin auszulegen sein, daß die Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel den Verlust des Erbrechts auch in den abgespaltenen Nachlaß selbst dann bewirkt, wenn nach dem ZGB/DDR Pflichtteilsansprüche nicht bestehen.«
FGPrax 1997, 232 FamRZ 1998, 124 Rpfleger 1998, 23 ZEV 1997, 504 [...]