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Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend (§ 17Abs. 1 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 17 Abs. 4 GKG). Die Beträge, die zwischen Einreichung der Klage und dem Schluß der mündlichen Verhandlung fällig und in Titeln als Rückstände bezeichnet werden, erhöhen den aus sozialen Gründen auf den Jahresbetrag begrenzten Streitwert nicht. Wird zur Abfindung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein den Jahresbetrag oft erheblich übersteigender Kapitalbetrag vereinbart, ist Vergleichswert nur der Jahresbetrag. Bei Klagen auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts muß der Streitwert wie bei der Unterhaltszahlungsklage hinsichtlich der ab Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens überzahlten Beträge auf den Jahresbetrag begrenzt werden; sonst werden Unterhaltsgläubiger und -schuldner ungleich behandelt, ohne daß dafür zwingende Gründe vorliegen.
FamRZ 1998, 311 MDR 1998, 125 OLGReport-Hamburg 1997, 379 [...]
Wurde die Unterhaltspflicht, die auf Gesetz beruht, der Höhe nach in einer notariellen Vereinbarung festgelegt, so ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aus dieser Vereinbarung noch Unterhalt geschuldet wird, eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis. Daher kann die örtliche Zuständigkeit für eine Abänderungsklage, die sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet, auch § 29 ZPO entnommen werden.
DAVorm 1998, 320 FamRZ 1998, 375 MDR 1998, 61 NJWE-FER 1998, 138 [...]