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1. Nach § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG muß eine Rückabtretungsvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltsberechtigten eine ausdrückliche Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers enthalten, um wirksam zu sein, da der Gesetzgeber mit der Kostenfreistellungsverpflichtung gerade auch den in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken Rechnung tragen wollte, daß der im Interesse des Sozialhilfeträgers klagende Unterhaltsberechtigte im Einzelfall entgegen den Bestimmungen des SGB mit Kosten belastet werden und unter Umständen gezwungen sein konnte, mit dem Sozialhilfeträger um die Kostenerstattung zu kämpfen. Dies sollte vermieden werden. 2. Eine Rückabtretungsvereinbarung, die den Abtretungsempfänger in seinen prozessualen Rechten unzulässig beschneidet (hier: Verbot eines Vergleichs ohne Widerrufsvorbehalt oder Zustimmung des Abtretenden), ist unwirksam, da allein die Rückübertragung des materiellrechtlichen Anspruchs die Sachbefugnis des Hilfeempfängers neu zu begründen vermag und jede andere bürgerlich-rechtliche Gestaltungsform ausgeschlossen ist. Dies bedeutet , daß die Rückübertragungsvereinbarung frei sein muß von jeglichen materiellrechtlichen und prozessualen Einschränkungen. Der Hilfeempfänger muß uneingeschränkter Herr des Verfahrens werden. Insbesondere darf die Vereinbarung keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Verfahrensbeendigung durch Vergleich enthalten. 3. Eine analoge Anwendung des § 91 BSHG auf den Regelungsbereich des UVG scheidet aus. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung des § 91 Abs. 4 BSHG die gleichgelagerte Problematik bei der Anwendung des § 7 UVG bekannt, ohne daß er eine dem § 911V BSHG vergleichbare Bestimmung eingeführt hat. An diese gesetzgeberische Entscheidung sind die Gerichte gebunden.

OLG Hamm (7 WF 379/97) | Datum: 23.09.1997

FamRZ 1998, 174 [...]

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