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Selbst wenn eine von dem Unterhaltsberechtigten leichtfertig erstattete Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen wegen vermeintlicher Steuerhinterziehung nicht zu Nachteilen für den Unterhaltspflichtigen führt, kann der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 4 BGB insgesamt verwirkt sein, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht durch die Betreuung gemeinsamer Kinder an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist und es ihm zumutbar ist seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit oder Einsatz des Vermögens zu decken.
Anmerkung Kogel FamRZ 1998, 748 FamRZ 1998, 747 NJWE-FER 1998, 244 [...]
»1. Haben die Eltern eines minderjährigen Kindes eine auslegungsbedürftige Vereinbarung über den persönlichen und finanziellen Aufwand für das 'Holen und Bringen' des Kindes beim Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil getroffen, so darf das hierwegen angegangene Familiengericht die konkrete Regelung nicht den Eltern selbst überlassen. 2. Die Verweigerung dieser Regelung kann die Aufhebung und Zurückverweisung begründen.«
FamRZ 1998, 975 NJWE-FER 1998, 19 OLGReport-Zweibrücken 1998, 127 [...]