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1. Übernimmt der Unterhaltsverpflichtete schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Parteien eine Bürgschaft, dann ist die latente Gefahr, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, prägend für die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Parteien und der unterhaltsberechtigten Kinder. 2. Wird der Verpflichtete nach der Trennung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so ist die daraus resultierende Belastung (hier: in Höhe eines Betrages von 27.500 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 400 DM) unterhaltsrechtlich relevant. 3. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem Verpflichteten vorgeworfen werden könnte, die Inanspruchnahme in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schuldner (hier: der Bruder) provoziert zu haben (hier: verneint).
FamRZ 1998, 558 NJW-RR 1998, 6 OLGReport-Hamm 1997, 316 [...]
Wer als derzeit arbeitsloser Hilfsarbeiter einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, genügt seiner Erwerbsobliegenheit, wenn er sich neben der Meldung beim Arbeitsamt ernsthaft und umfassend im Umkreis seines Wohnortes (hier: Großraum Dortmund) um eine neue Arbeitsstelle bemüht, da angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage bessere Chancen auf eine Hilfsarbeiterstelle auch in anderen Regionen nicht bestehen und es im übrigen (außer dem Internet) keine bundesweiten Informationsquellen gibt, die die Suche nach Hilfsarbeiterstellen erlaubte.
FamRZ 1998, 42 NJW-RR 1998, 219 OLGReport-Hamm 1997, 298 [...]