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1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB dauert im Unterhaltsprozeß über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus fort, wenn dem klagenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. 2. Nach der Neuregelung des § 91 BSHG, die nunmehr die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten erlaubt, ist diese neue Regelung auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entsprechend anzuwenden, da die Sachlagen mit Ausnahme des Trägers der Hilfe identisch sind. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Unterhaltsvorschußgesetz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Hat der minderjährigen Kindern zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil schon vor Eingehung der Ehe seine erlernten Beruf (hier: technischer Zeichner) aufgegeben und mit einem Studium begonnen (hier: Ausbildung zum Produktdesigner an der Fachhochschule), dann kann er sich nach dem Scheitern der Ehe nicht darauf berufen, daß auch bei Fortsetzung der Ehe im Hinblick auf das Studium keine Leistungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn er das Studium nur nachlässig betrieben hat und ein Abschluß nicht abzusehen ist (hier: Studiendauer bisher zwölf Semester bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern, Studienende nicht absehbar).
FamRZ 1998, 30 NJW 1997, 3384 NJW 2001, 392 OLGReport-Hamm 1997, 261 [...]
1. Die Frage, ob vor dem 3.10.1990 Eigentum im Beitrittsgebiet erworben oder verloren wurde, beurteilt sich nach früheren DDR-Recht. 2. Vor der Eheschließung kam ein gemeinsamer Eigentumserwerb der späteren Ehegatten an Grundstücken nur durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb in Frage. Die Anwendung des § 299 Abs. 1 ZGB setzt den Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs voraus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Nichtverheiratete kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der nicht erwerbende Partner oder dessen Familie finanzielle Unterstützung zum Kauf geleistet haben. 3. Soweit unter bestimmten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 13 FGB vorehelich gebildetes Alleineigentum mit der Eheschließung gemeinsames Eigentum werden konnte, wurden Grundstücke von diesen Fällen nicht erfaßt. 4. Der Ausgleichsanspruch des § 40 FGB ist ein Geldanspruch. Eine Grundbuchberichtigung kann mit ihm nicht verlangt werden.
FamRZ 1998, 1176 NJW 1998, 246 OLGReport-Brandenburg 1997, 347 VIZ 1998, 288 [...]