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1. Ist in einem streitig ausgetragenen Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge für zwei (hier: 9 und 14 Jahre alte) Kinder zu entscheiden, dann hat das Gericht nach §§ 1672, 1671 BGB die Regelung zu treffen, die nach Abwägung der gesamten für die Entwicklung der Kinder maßgeblichen Verhältnisse dem Wohl dieser Kinder mutmaßlich am besten entspricht, mit deren Hilfe also das Recht der Kinder auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit den Umständen nach am besten gewährleistet erscheint. Abzuwägen sind deshalb zunächst die Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils schlechthin, seine Befähigung zu einer möglichst einheitlichen und gleichmäßigen Erziehung der Kinder (Kontinuitätsgrundsatz) sowie Bereitschaft und Kompetenz zur größtmöglichen Unterstützung der Kinder beim Aufbau ihrer Persönlichkeit (Förderungsprinzip). Besondere Berücksichtigung verlangen darüber hinaus nicht nur nach dem Willen des Gesetzgebers sondern schon naturgemäß auch die gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder an die Eltern und Geschwister. 2. Ist bei fehlender Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit in erzieherischen Belangen abzuwägen zwischen den nur durch die Mutter zu erfüllenden emotionalen Bedürfnissen der beiden Kinder und der in größerem Umfang vom Vater zu erwartenden schulischen und beruflichen Förderung, dann ist dem eindeutig zur Mutter tendierenden Wunsch der beiden Kinder zu entsprechen, wenn im gegenwärtigen Entwicklungsstadium und gerade bei der Zerstrittenheit der Eltern für diese Kinder eine stabile innere emotionale Entwicklungen im Gefühl der Geborgenheit bei der Mutter für die künftigen Lebenstüchtigkeit wichtiger erscheint als ein gegen den Willen der Kinder erzwungener eventueller schulischer Erfolg bei gleichzeitiger fortwährender und schwerwiegender Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung.

OLG Bamberg (7 UF 128/95) | Datum: 21.07.1997

FamRZ 1998, 1462 [...]

1. Schließen türkische Eheleute einen notariellen Vertrag, in dem sich der Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM zu zahlen, falls er, so Ziffer 1, jemals wieder in tätlicher Weise seine Frau angreifen, oder, so Ziffer 2, er Anstalten machen sollte, eine Beziehung zu einer anderen Frau aufzunehmen oder weiter zu unterhalten, dann ist Gegenstand dieses Vertrages die Regelung der ehelichen Beziehungen der Parteien untereinander. Eine solche Regelungen unterliegt dem Ehewirkungsstatut, das nach Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf türkisches Recht verweist. 2. Einer Klage aus diesem Vertrag kann grundsätzlich die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da sich aus Art.161 TürkZGB ergibt, daß ein Ehegatte den anderen wegen einer Schädigung gerichtlich belangen kann. 3. Eine eventuelle Teilnichtigkeit des Vertrags im Hinblick auf seine Ziffer 2. berührt nicht notwendig die Verpflichtung unter Ziffer 1, da deutsches Recht (§§ 138, 139 BGB) nicht anzuwenden ist und die Regelung des § 139 BGB nicht zum deutschen ordre public gehört. 4. Prozeßkostenhilfe kann in einem solchen Fall aber nur für einen Teilbetrag (hier:5.000 DM) bewilligt werden, da angesichts der zahlreichen offenen Fragen eine nicht auf Prozeßkostenhilfe angewiesene Partei zur Reduzierung des Kostenrisikos sich mit der Geltendmachung eines Teilbetrages begnügen würde. Hinsichtlich des überschießenden Betrags ist die Rechtsverfolgung also vorerst mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.

OLG Hamm (29 W 66/97) | Datum: 11.07.1997

NJW-RR 1998, 1542 [...]

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