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1. Schließen türkische Eheleute einen notariellen Vertrag, in dem sich der Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM zu zahlen, falls er, so Ziffer 1, jemals wieder in tätlicher Weise seine Frau angreifen, oder, so Ziffer 2, er Anstalten machen sollte, eine Beziehung zu einer anderen Frau aufzunehmen oder weiter zu unterhalten, dann ist Gegenstand dieses Vertrages die Regelung der ehelichen Beziehungen der Parteien untereinander. Eine solche Regelungen unterliegt dem Ehewirkungsstatut, das nach Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf türkisches Recht verweist. 2. Einer Klage aus diesem Vertrag kann grundsätzlich die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da sich aus Art.161 TürkZGB ergibt, daß ein Ehegatte den anderen wegen einer Schädigung gerichtlich belangen kann. 3. Eine eventuelle Teilnichtigkeit des Vertrags im Hinblick auf seine Ziffer 2. berührt nicht notwendig die Verpflichtung unter Ziffer 1, da deutsches Recht (§§ 138, 139 BGB) nicht anzuwenden ist und die Regelung des § 139 BGB nicht zum deutschen ordre public gehört. 4. Prozeßkostenhilfe kann in einem solchen Fall aber nur für einen Teilbetrag (hier:5.000 DM) bewilligt werden, da angesichts der zahlreichen offenen Fragen eine nicht auf Prozeßkostenhilfe angewiesene Partei zur Reduzierung des Kostenrisikos sich mit der Geltendmachung eines Teilbetrages begnügen würde. Hinsichtlich des überschießenden Betrags ist die Rechtsverfolgung also vorerst mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.

OLG Hamm (29 W 66/97) | Datum: 11.07.1997

NJW-RR 1998, 1542 [...]

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch stellt keinen übergegangenen Unterhaltsanspruch dar, sondern ist ein Anspruch eigener Art, der auf der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind und der Notwendigkeit beruht, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern gerecht zu verteilen und der letztlich auf die Erstattung von - vom betreuenden Elternteil geleisteten - Barunterhalt gerichtet ist (BGH NJW 1989, 2816). Im Rahmen seiner Prüfung ist also zu ermitteln, welchen Barunterhalt der nicht betreuende Elternteil hätte leisten müssen. Da es sich nicht um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, hat der den Anspruch geltend machende Elternteil seine Baraufwendungen nicht im einzelnen darzulegen, was nachträglich, weil es sich weitgehend um Kosten für den normalen Lebensunterhalt handelt, ohnehin kaum möglich sein dürfte. Der Barbedarf des Minderjährigen, der sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, steht vom Grundsatz her fest und wird herkömmlicherweise nach Tabellensätzen pauschal bewertet. Es ist deshalb im Grundsatz davon auszugehen, daß der Elternteil der keinen Barunterhalt für das Kind erhält, es aber versorgt, auch den vorhandenen Barbedarf deckt. Sofern der Verpflichtete einen geringeren Aufwand behauptet, hat er diese zugunsten des betreuenden Elternteils bestehende Vermutung zu entkräften. Macht der Elternteil, der das gemeinsame minderjährige Kind betreut und auch für den Barunterhalt aufgekommen ist, im Rahmen eines Verfahrens auf Zahlung von Kindesunterhalt nach Volljährigkeit des Kindes (das den Prozeß nicht weiterführt) einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, so ist dies eine nach § 263 ZPO zulässige Klageänderung.

OLG Koblenz (11 UF 1266/94) | Datum: 03.07.1997

Zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch siehe auch: Scholz FamRZ 1994, 1314 ; Roth FamRZ 1994, 793 FamRZ 1998, 173 NJW-RR 1997, 1230 NJWE-FER 1997, 281 [...]

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